der
Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH
Am Hauptbahnhof 6
60329 Frankfurt am Main
als Auftraggeber
für den Einkauf von beweglichen Gütern
Stand: 01.05.2021
(V001-4)
1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB-BG") gelten ausschließlich und für alle geschlossenen Verträge der Firma Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH (rms GmbH) mit Hauptsitz Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt am Main und ihrer Niederlassung Am Hamburger Bahnhof 4, 10557 Berlin ("Auftraggeber") mit Lieferanten ("Auftragnehmer") über die Beschaffung von beweglichen Gütern nebst den dazugehörigen Materialien ("bewegliche Güter") per Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag oder in vergleichbarer Weise. Sofern in den AEB-BG ohne konkrete Benennung einer Regelung auf Ziffern verwiesen wird, handelt es sich um solche des AEB-BG.
1.2
Entgegenstehende oder von diesen AEB-BG abweichende Geschäftsbedingungen ("Bedingungen") des Auftragnehmers oder Dritten werden ausdrücklich nicht anerkannt und damit nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Bedingungen explizit schriftlich oder in Textform in den Vertrag einbezogen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber von den Bedingungen des Auftragnehmers Kenntnis hatte und deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Einbeziehungen der Bedingungen des Auftragnehmers oder Dritten durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen. Zudem werden weder durch die schlichte Annahme von beweglichen Gütern noch durch die Zahlung des Kaufpreises Bedingungen des Auftragnehmers oder Dritten in den Vertrag einbezogen.
1.3
Für Einkäufe nach Ziff. 1.1. gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültige Fassung der AEB-BG. Die jeweils aktuelle Fassung der AEB-BG können jederzeit auf der Homepage des Auftraggebers unter www.rms-consult.de abgerufen werden.
1.4
Diese AEB-BG gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB. Die AEB-BG werden unter der Maßgabe von Ziff. 1.3. auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einbezogen, sofern dies dort nicht explizit ausgeschlossen wurde.
2.1
Verträge kommen im Regelfall in der Weise zustande, dass der Auftraggeber bewegliche Güter beim Auftragnehmer aufgrund eines vorliegenden individuellen oder katalogmäßigen Angebotes bestellt und der Auftragnehmer die Bestellung innerhalb der ihm gesetzten Frist, andernfalls innerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist nach deren Antragung annimmt. Eine nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahme gilt als neues Angebot des Auftragnehmers, das der Annahme durch den Auftraggeber bedarf.
2.2
Die Bestellung kann schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgen. Mündliche Bestellungen oder mündliche Nebenabreden werden für den Auftraggeber erst nach Vorlage einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich, die schriftlich oder in Textform erstellt worden ist. Im Falle von unwesentlichen Widersprüchen zwischen Angebot und Bestellung ist der Inhalt der Bestellung vorrangig. Die Regelungen des § 362 HGB werden ausdrücklich abbedungen. Eine Auftragsbestätigung kann auch durch konkludentes Handeln des Auftragnehmers erfolgen, insbesondere durch Ausführung von Teilleistungen.
2.3
Sofern dem Angebot eine Anfrage des Auftraggebers zugrunde liegt und der Auftragnehmer die Anforderungen der Anfrage nicht vollständig erfüllen kann, ist er verpflichtet, in deutlich erkennbarer Form darauf hinzuweisen, dass und in welchen Punkten sein Angebot von der angefragten Leistung abweicht. Andernfalls kann der Auftraggeber darauf vertrauen, dass das Angebot des Auftragnehmers alle angefragten Leistungen abdeckt.
2.4
Die Erstellung von Kostenvoranschlägen, die Ausarbeitung von Angeboten, die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen oder sonstige, damit im Zusammenhang stehende Vorleistungen sind für den Auftraggeber nur dann kostenpflichtig, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
3.1
Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber die im Vertrag bezeichneten beweglichen Güter nebst allen zugehörigen Dokumentationen. Weiterhin räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hieran sämtliche für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.
3.2
In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung ist der geschuldete Erfüllungsort der Leistung am Geschäftssitz des Auftraggebers, von dem aus die Bestellung aufgegeben wurde, somit die Büroadresse des Auftraggebers in Frankfurt am Main oder Berlin. Ist dies unklar, ist die Büroadresse des Auftraggebers in Frankfurt am Main der Erfüllungsort. Dies gilt auch für eine etwaige Nacherfüllung. Ist eine vom Geschäftssitz des Auftraggebers abweichende Lieferadresse explizit vereinbart, ist diese der geschuldete Erfüllungsort der Leistung.
3.3
Die beweglichen Güter sind gemäß der vereinbarten Lieferzeit bzw. eines fixen Lieferdatums an den Erfüllungsort (Ziff. 3.2) zu liefern. Der Auftragnehmer übergibt die beweglichen Güter stets ohne einfachen oder verlängerten Eigentumsvorbehalt. Einem Vertragsschluss unter einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers wird bereits jetzt widersprochen. Mit der Übergabe der beweglichen Güter gehen diese unmittelbar ins Eigentum des Auftraggebers über.
3.4
In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung sind die beweglichen Güter vom Auftragnehmer kostenfrei in geeigneter, handelsüblicher Verpackung an den Erfüllungsort zu versenden. Bezüglich der Kosten wird auf Ziff. 7.1 verwiesen. Das Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer auf Anforderung kostenfrei zurück zu nehmen, soweit es aufgrund Art und Menge nicht über den regulären Hausmüll entsorgt werden kann, was der Beurteilung des Auftraggebers obliegt.
3.5
Der Gefahrübergang erfolgt mit mangelfreier Übergabe der beweglichen Güter am Erfüllungsort.
3.6
Das Risiko von Transportschäden sowie Diebstahl und Untergang bis zur übergabereifen, abgeschlossenen Entladung am Erfüllungsort trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Abdeckung dieses Risikos erforderlichen Versicherungen abzuschließen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
3.7
Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen sind für beide Vertragspartner verbindlich.
3.8
Der Auftragnehmer ist ohne explizite Vereinbarung nicht berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Die Rücksendung von vertragswidrig erbrachten Teilleistungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Bis zur Rücksendung lagern die beweglichen Güter auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers beim Auftraggeber.
3.9
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung mit kaufmännischer Sorgfalt nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik durch Personal, das hierfür qualifiziert ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für Erwerb und Nutzung der beweglichen Güter einschlägigen rechtlichen Vorgaben und Normen einzuhalten.
3.10
Eine Beschaffung der beweglichen Güter durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte (Subunternehmer) muss dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Hierunter fallen nicht Dritte, die nur Liefer- oder Zwischenhändlerdienste erbringen. Bei Einbindung von Subunternehmen bleibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Vertragserfüllung allein verantwortlich.
3.11
Der Auftragnehmer wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen stets in Übereinstimmung mit den Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien des Auftraggebers erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Leistungsbeginn auf seine Kosten alle zur Ausführung der Leistung relevanten Informationen zu beschaffen.
3.12
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, notwendige Erklärungen zum Leistungsgegenstand zeitnah und kostenfrei abzugeben, soweit dies zur Erfüllung behördlicher Auflagen oder zur Beantwortung von behördlichen Anfragen im In- und Ausland erforderlich ist.
3.13
Sollte der Auftragnehmer bezüglich der Umsetzung der vom Auftraggeber angefragten Leistung fachliche Bedenken haben, hat er ihm dies unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen, die von ihm für erforderlich gehaltenen Änderungen vorzuschlagen und anfallende Mehrkosten mitzuteilen. Die Einbeziehung von Änderungen nebst Mehrkosten in einen bestehenden Vertrag bedarf, auch wenn diese aus Sicht des Auftragnehmers notwendig sind, der schriftlichen Annahme des Auftraggebers. Wird diese nicht erteilt, wird der Vertrag ohne die Änderungen fortgeführt.
3.14
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Gefahrübergang im Bedarfsfalle Ersatzteile für die dem Auftraggeber übergebenen, beweglichen Güter gegen eine marktübliche Vergütung beschaffen zu können. Dies gilt nicht für Güter, die aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Beschaffenheit keine Möglichkeit einer Reparatur bieten.
3.15
Der Auftragnehmer wird nach erfolgtem Eigentumsübergang i.S.v. Ziff. 3.3 alle ihm zustehenden Ansprüche aus einer Hersteller- oder sonstigen selbstständigen Garantie bzgl. der beweglichen Güter auf den Auftraggeber übertragen. Soweit der Auftragnehmer selbst Hersteller der beweglichen Güter ist, wird er dem Auftraggeber kostenfrei eine branchenübliche Herstellergarantie anbieten.
4.1
Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie benennen auf Anforderung einander Ansprechpartner, die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich sind. Die benannten Ansprechpartner werden die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zeitnah herbeiführen. Änderungen der benannten Ansprechpartner haben sich die Vertragsparteien jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
4.2
Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer benannten Ansprechpartner und eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verantwortlich.
4.3
Der Auftraggeber kann den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als nur unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat oder nicht die notwendige Fachkunde besitzt. Die durch den Austausch entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen.
4.4
Erfüllt der Auftraggeber vereinbarte Mitwirkungsobliegenheiten nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber zeitnah schriftlich oder in Textform anzuzeigen. In dieser Anzeige hat der Auftragnehmer die Verletzung der fehlenden Mitwirkung zu konkretisieren, deren Auswirkungen darzustellen und die erforderliche Mitwirkung explizit einzufordern.
5.1
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung Leistungen bei einem Kunden des Auftraggebers erbringt, bleiben der Auftragnehmer und der Auftraggeber jeweils für ihr Personal allein verantwortlich. Dies bedeutet, dass weder das Personal des Auftraggebers noch das Personal des Auftragnehmers in den Betrieb des Kunden eingegliedert wird. Ferner finden auch hier keine arbeitsteilige Zusammenarbeit und keine direkte Kommunikation zwischen dem Personal des Auftragnehmers, des Auftraggebers und des Kunden statt, soweit dies nicht für die Umsetzung der beauftragten Leistung erforderlich ist.
5.2
Jede projektbezogene Abstimmung, Anweisung oder vergleichbare Kommunikation mit dem Kunden findet allein über die unter Ziffer 4.1 genannten Ansprechpartner des Auftraggebers statt. Dieser ist sowohl ausschließlicher Ansprechpartner für den Kunden als auch für den Auftragnehmer in Bezug auf die Leistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung beim Endkunden des Auftraggebers erbracht werden.
6.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern in Ausführung der vertraglichen Leistungen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit und bis sechs Monate danach binnen 14 Tagen nach Anforderung die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.
6.2
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder der Nachunternehmen, der Bundesagentur für Arbeit, dem Zoll etc.) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.
6.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Ziffern 6.1 und 6.2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden.
6.4
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.
6.5
Der Auftragnehmer sichert mit Abschluss des Vertrages dem Auftraggeber zu, dass er in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
7.1
Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und inklusive sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Montage, Inbetriebnahme, Prüfungsverfahren, Druck- und Vervielfältigungskosten, Kosten für die Bereitstellung von Dokumenten und Projektergebnissen, Reisekosten, Reisezeiten, Transportkosten und Zölle. Eine Vergütung für jegliche Nebenkosten schuldet der Auftraggeber nur, wenn dies explizit schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
Alle vereinbarten Preise sind Festpreise, es sei denn, es wurde eine Abrechnung nach Aufwand (mit oder ohne Obergrenze) schriftlich oder in Textform vereinbart. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, hat der Auftragnehmer über Leistungsnachweise, die vom Auftraggeber zeitnah abzuzeichnen sind, darzulegen, dass der von ihm geltend gemachte Aufwand tatsächlich angefallen ist und notwendig war. Hierfür hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers dessen Vorlagen zu verwenden (z. B. Timesheets). Die Leistungsnachweise sind den Rechnungen beizufügen.
7.2
Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten schuldet der Auftraggeber nicht, es sei denn, eine solche Vergütung wurde zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart.
7.3
In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung ist die geschuldete Vergütung 30 Tage nach vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung und ggf. weiterer vereinbarter Leistungsnachweise zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Hausbank des Auftraggebers eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Auftraggeber nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unbar auf das in der Rechnung genannte Geschäftskonto des Auftragnehmers.
7.4
Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber vertragsgemäß Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Leistung auch den Zugang dieser Materialien beim Auftraggeber voraus.
7.5
Alle Rechte an Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und andere Materialien oder Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, verbleiben beim Auftraggeber und den jeweiligen Berechtigten. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, die überlassenen Materialien in dem zur Vertragserfüllung notwendigen Umfang zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Materialien auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens jedoch unverzüglich und ohne separate Aufforderung nach Erfüllung seiner Leistung, an den Auftraggeber herauszugeben.
7.6
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur wegen anerkannter, rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu.
7.7
Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers. § 354a HGB bleibt unberührt.
7.8
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung für jeden Auftrag getrennt unverzüglich nach der Lieferung/Leistung entweder postalisch in Papierform oder elektronisch per E-Mail in prüfbarer Form einzureichen.
7.9
Ein Rechnungsversand per E-Mail wird vom Auftraggeber nur bei kumulierter Einhaltung folgender Regelungen akzeptiert:
a)
Elektronische Rechnungen dürfen ausschließlich per E-Mail an die Adresse rechnung@rms-consult.de gesendet werden.
b)
Pro E-Mail darf nur eine Rechnung mit notwendigen Anlagen versendet werden.
c)
Alle E-Mail-Anhänge dürfen ausschließlich im pdf-Format gesendet werden.
d)
Eine E-Mail darf maximal 10 MB Datenvolumen haben.
e)
Elektronisch eingereichte Rechnungen dürfen nicht zusätzlich postalisch eingereicht werden.
7.10
Auf allen Rechnungen sind die Projektnummer/Auftragsnummer/Bestellzeichen der rms GmbH, die Lieferscheinnummer, das Lieferdatum und der Lieferort anzugeben und die Umsatzsteuer inkl. des angewendeten Umsatzsteuersatzes auszuweisen. Sämtlichen Rechnungen sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der geltend gemachten Forderung erforderlich sind, insbesondere prüffähige, von der rms GmbH quittierte Lieferscheine. Eine nicht prüffähige Rechnung sowie eine nicht den Anforderungen der Ziff. 7.9 elektronisch versendete Rechnung wird von der rms GmbH zurückgewiesen.
7.11
Der Lieferant trägt das Verzugsrisiko, wenn die verspätete Zahlung auf der Nichteinhaltung der in Ziff. 7.8 bis 7.10 genannten Verpflichtungen basiert, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
8.1
Bei Verzug der ganzen Leistung oder von Teilleistungen ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ganz oder anteilig zu verweigern.
8.2
Befindet sich der Auftragnehmer mit der ganzen Leistung oder mit Teilleistungen im Verzug, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dazu berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Gesamtvergütung pro angefangenem Kalendertag des Verzugs zu verlangen. insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des von dem Verzug betroffenen Nettoauftragswertes.
8.3
Soweit der Auftragnehmer den vereinbarten Liefertermin für den Vertragsgegenstand oder einen wesentlichen Teil davon um mehr als 20 Kalendertage überschreitet, ist der Auftraggeber unmittelbar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. War für den Auftragnehmer aufgrund der Natur des Geschäftes erkennbar, dass der Auftragnehmer bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Auftraggeber unmittelbar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sobald sicher ist, dass die Leistung nicht termingerecht erbracht werden wird.
8.4
Die Regelungen der Ziff. 8.3 gelten sinngemäß auch bei vertragswidrigen Teillieferungen, soweit der im Verzug befindliche Teil einen mehr als nur unerheblichen Anteil an der Gesamtleistung hat.
8.5
In den Fällen der Ziff. 8.3 und 8.4 steht dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts vom Vertrag, ggf. unter Rückabwicklung von bereits empfangenen Leistungen, Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Auftragsgebers bleibt vorbehalten. Dabei finden die §§ 280 ff. BGB Anwendung. Eine vom Auftragnehmer geleistete Vertragsstrafe wegen Verzugs wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
8.6
Ist der Verzug der ganzen Leistung oder von Teilleistungen kausal durch höhere Gewalt bedingt, verzichtet der Auftraggeber auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen.
9.1
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Fall von Sach- und Rechtsmängeln der Leistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben:
a)
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung selbst zu bestimmen (Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung), soweit dies nicht unverhältnismäßig ist. Die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Ziff. 8.3 bleibt unberührt.
b)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kauf- und Werkverträgen beträgt abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3; 634a Abs 1 Nr. 1 BGB drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme durchzuführen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.
9.2
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:
a)
Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit vertraglich eine Abnahme vereinbart ist, besteht für den Auftraggeber keine Untersuchungs- und Rügepflicht.
b)
Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
c)
Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge des Auftraggebers (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. - bei offensichtlichen Mängeln - ab Lieferung abgesendet wird.
9.3
Die Zahlung der vereinbarten Vergütung stellt keine Abnahme oder sonstige Genehmigung der Leistung oder einen Verzicht auf Geltendmachung von Gewährleistungsrechten dar.
9.4
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
9.5
Der Auftragnehmer hat ihm mitgeteilte Mängel während der Gewährleistungszeit unverzüglich zu beseitigen Durch eine Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen.
10.1
Höhere Gewalt (abschließende Aufzählung: Krieg, Aufruhr, Aussperrungen, ordnungsrechtliche Anordnungen, Feuer, Hochwasser, Überschwemmungen, Pandemien und sonstige Naturkatastrophen) befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Nachweis des Vorliegens der höheren Gewalt obliegt dem Vertragspartner, der sich darauf beruft.
10.2
Ist der Verzug der ganzen Leistung oder von Teilleistungen kausal durch höhere Gewalt bedingt, verzichtet der Auftraggeber auf eine mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen.
10.3
Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, die Leistung fristgerecht zu erbringen, so kann der Auftraggeber wahlweise anstelle der einseitigen Verlängerung der Frist zur vertragsgemäßen Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten.
10.4
Die Regelung in Ziff. 8.6 bleibt unberührt.
11.1
Soweit die vom Auftragnehmer gelieferten beweglichen Güter Rechte Dritter verletzen und diese Rechtsverletzung auf einer Leistung des Auftragnehmers beruht, verpflichtet sich dieser dazu, den Auftraggeber von allen daraufhin erhobenen Ansprüchen Dritter sowie von allen mit einer Rechtsverteidigung verbundenen Kosten einschließlich der Kosten für einen adäquaten Lizenzerwerb auf erstes Anfordern freizustellen und Ersatz des dem Auftraggeber entstehenden Schadens zu leisten.
12.1
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die für die Leistungserbringung relevanten Regelungen der DS-GVO und des BDSG sowie des HDSIG nachweislich durch Schulungsmaßnahmen kennen und auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet sind.
12.2
Sofern im Rahmen der Leistungserbringung eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden durch den Auftragnehmer erforderlich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann, werden die Vertragspartner alle hierzu datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen treffen.
12.3
Liegt zwischen den Vertragsparteien der Fall einer Auftragsverarbeitung vor, verpflichten sich beide Vertragsparteien, eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DS-GVO zu schließen. Beauftragt der Auftragnehmer Subunternehmer mit der Erbringung der Leistung oder Teilen davon (Ziff. 3.10), hat er die Erforderlichkeit des Abschlusses von datenschutzrechtlichen Vereinbarungen in diesem Vertragsverhältnis eigenständig zu prüfen und dem Auftraggeber nachzuweisen.
12.4
Die gemäß 12.2. und 12.3 erforderlichen Vereinbarungen werden im Regelfall auf Basis der Vorgaben des Auftraggebers geschlossen. Wenn die Beschaffung der beweglichen Güter für einen Kunden des Auftraggebers erfolgt und dies dem Auftragnehmer offen gelegt wurde, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer auch die Datenschutzvorgaben des Kunden einhält, soweit ihm diese bekannt gemacht werden.
12.5
Vor Abschluss der datenschutzrechtlichen Absicherung der Datenverarbeitung ist der Auftragnehmer zur Nutzung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers nur dann berechtigt, wenn ihm dies vom Auftraggeber im Einzelfall schriftlich erlaubt wurde.
12.6
Die Kontaktdaten des Auftragnehmers und seiner Kunden dürfen vom Auftragnehmer nur zweckbezogen zur Abwicklung der vertraglichen Leistengen verwendet werden. Der Auftraggeber erteilt ausdrücklich keine Einwilligung zur Verwendung seiner Kontaktdaten zu werblichen Zwecken. Eine Weitergabe, Übermittlung oder sonstige Verwertung der Kontaktdaten des Auftraggebers oder seiner Kunden ist dem Auftragnehmer ausdrücklich untersagt.
12.7
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vertragserfüllung alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Informations- und Betriebssicherheit sowie zur Qualitätssicherung beim Auftraggeber zu ergreifen. Es gelten die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter des Auftraggebers, welche dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
12.8
Auf Anforderung wird der Auftragnehmer ausführliche Erklärungen über die Details des Leistungsgegenstandes abgeben, soweit dies zur Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
13.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses über den Auftraggeber und den Leistungsgegenstand, gleich ob mündlich, schriftlich in elektronischer, papiergebundener oder in sonstiger Form, zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, wie z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG, Daten, technische und kaufmännische Informationen jeder Art oder sonstige Unterlagen ("Betriebsgeheimnisse") geheim zu halten, Stillschweigen darüber zu bewahren und sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Informationen sind auch dann Betriebsgeheimnisse, wenn sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich als vertraulich übermittelt oder gekennzeichnet wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hätte die Möglichkeit der Vertraulichkeit nicht erkennen können. Der Inhalt des Vertrages unterliegt ebenfalls der Geheimhaltungspflicht.
13.2
Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater und sonstigen Erfüllungsgehilfen, welche mit der Vertragsdurchführung betraut sind und Informationen nach Ziff. 13.1 erhalten, schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
13.3
Der Auftragnehmer hat die erlangten Betriebsgeheimnisse angemessen gegen unbefugtes Erlangen oder unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Angemessene Schutzmaßnahmen beinhalten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die verhindern, dass Unbefugte Zutritt oder Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, auf diese zugreifen oder anderweitig hiervon Kenntnis erlangen oder sie weitergeben können. Technische Maßnahmen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Maßnahmen, die die Parteien z. B. in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vereinbaren, werden als angemessen im Sinne dieser Regelung angesehen.
13.4
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für solche Betriebsgeheimnisse, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung zugänglich gemacht hat.
13.5
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus; sie endet im Regelfall vier Jahre nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages.
13.6
Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Betriebsgeheimnisse
a)
ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Auftragnehmer allgemein bekannt sind oder
b)
ihm bereits ohne die Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder
c)
ihm von einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten überlassen wurden oder
d)
von ihm unabhängig und ohne Rückgriff auf die Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers entwickelt wurden.
13.7
Zwingende rechtliche Offenbarungspflichten bzgl. der Betriebsgeheimnisse bleiben unberührt, jedoch hat der Auftragnehmer vor Offenlegung den Auftraggeber im Rahmen des rechtlich Zulässigen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er aufgrund einer Offenbarungspflicht Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers offenlegen will.
13.8
Der Auftragnehmer hat die Betriebsgeheimnisse jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers, in jedem Falle aber unaufgefordert nach vollständiger Erfüllung des Vertrages, an den Auftraggeber herauszugeben oder auf dessen Weisung zu vernichten. Betriebsgeheimnisse, die nach der Natur der Sache nicht zurückgegeben werden können, sind nicht wiederherstellbar zu löschen bzw. zu vernichten. Hierfür sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vollständige Erfüllung seiner Löschungspflicht schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
13.9
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung von Verpflichtungen seiner Geheimhaltungspflicht eine im Einzelfall vom Auftraggeber festzusetzende angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Überprüfung durch ein Gericht zugänglich ist, an den Auftraggeber zu zahlen. Zudem ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens nach Maßgabe des § 10 ff. GeschGehG verpflichtet. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf den Schaden angerechnet.
14.1 Der Auftragnehmer versichert, dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragslaufzeit
a)
die Technologie von L. Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet,
b)
er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und die von ihm zur Vertragserfüllung Beschäftigten oder sonst hierzu eingesetzten Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lässt,
c)
nicht den Weisungen einer Organisation unterliegt, die L. Ron Hubbards Technologie verwendet oder verbreitet und
d)
nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertragszwecks eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard bzw. scientologische Techniken und Methoden anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet.
14.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Personen von der weiteren Durchführung der vertraglich geschuldeten Aufgaben unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragslaufzeit die Technologien von L. Ron Hubbard bzw. scientologische Techniken und Methoden anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
14.3
Der Auftragnehmer sichert mit Abschluss des Vertrages dem Auftraggeber zu, dass er bzw. die verantwortlichen Führungskräfte in den letzten zwei Jahren vor Vertragsschluss nicht
a)
wegen eines Verstoßes nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
b)
wegen eines Verstoßes nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c)
wegen eines Verstoßes nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung) sowie
d)
wegen eines Verstoßes nach § 264 StGB (Subventionsbetrug)
rechtskräftig verurteilt worden sind oder eine solche Verurteilung absehbar droht oder gegen das Unternehmen des Auftragnehmers eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.
15.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine den Beschaffungsvorgang abdeckende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Ansprüche aus dem ProdHaftG abdeckt und deren Umfang und Höhe den unter diesem Vertrag bestehenden Haftungsrisiken angemessen ist.
15.2
Auf Aufforderung des Auftraggebers weist der Auftragnehmer den Abschluss und Bestand der Versicherung sowie die Zahlung der entsprechenden Prämien nach.
16.1
Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies bedeutet, dass z. B. ein E-Mailformat diesen Anforderungen nicht genügt. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
16.2
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB-BG ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB-BG hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine Neuregelung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, wenn eine Regelungslücke besteht.
16.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.4
Sofern der Vertrag oder diese AEB-BG in andere Sprachen übersetzt werden, ist die jeweilige deutsche Fassung verbindlich.
16.5
Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Erlaubnis des Auftraggebers nicht dazu berechtigt, den Auftraggeber, Details über den Auftrag oder den Endkunden des Auftraggebers ohne dessen schriftliche Zustimmung als Referenz zu benennen.
16.6
Die in diesen Vertragsbedingungen genannten Vertragsstrafen dürfen 5 % des Gesamtauftragswertes insgesamt nicht übersteigen.
16.7
Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag das für den Auftraggeber sachlich und örtlich zuständige Gericht, im Regelfall ist dies Frankfurt am Main. Der Auftraggeber ist alternativ berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.