Frankfurt_Hbf_Vorfeld_Sonnenuntergang_Roter_Zug_c_Peter_Steiner

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH
(rms GmbH)

Stand: 01.11.2023

Achtung: Diese AGB gelten nicht für Käufe im RMV-TicketShop, von RMV-HandyTickets sowie die Nutzung von RMV-PrepaidRabatt-Guthaben. Die entsprechenden AGB sind hier verlinkt:

AGB RMV-TicketShop / RMV-HandyTicket / RMV PrepaidRabatt-Guthaben

1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen der rms GmbH

1.1
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH (rms GmbH) mit Hauptsitz Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt am Main und Niederlassung Am Hamburger Bahnhof 4, 10557 Berlin.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten nicht für den Abschluss von Kaufverträgen über den RMV-TicketShop sowie den Kauf von RMVHandyTickets, denn hierfür gelten eigene AGB.

1.2
Für zukünftige Lieferungen und Leistungen der rms GmbH gilt die jeweils bei Abgabe des Angebotes der rms GmbH gültige Fassung der Geschäftsbedingungen der rms GmbH.

1.3
Für Verträge mit der rms GmbH gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der rms GmbH. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn die rms GmbH von den AGB des Vertragspartners Kenntnis hatte und deren Geltung nicht widersprochen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die rms GmbH der Geltung von AGB des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Zustandekommen von Verträgen

Verträge zwischen der rms GmbH und dem Vertragspartner kommen in der Weise zustande, dass der Vertragspartner das Angebot der rms GmbH schriftlich oder in Textform annimmt oder die rms GmbH eine von ihrem Angebot abweichende Bestellung des Vertragspartners schriftlich oder in Textform annimmt. Beginnt die rms GmbH bereits vorher mit der Ausführungen von Leistungen, beinhaltet dies keine stillschweigende Annahme eines vom Angebot der rms GmbH abweichenden Angebotes des Vertragspartners, sondern dient lediglich zur Vorbereitung des erwarteten Vertrags. Kommt ein Vertrag nicht gemäß Satz 1 dieser Ziffer zustande, kann die rms GmbH ihre Leistungen jederzeit einstellen.

Beginnt die rms GmbH auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners bereits vor Vertragsschluss mit der Ausführung von Leistungen und kommt anschließend kein Vertrag zustande, ist die rms GmbH berechtigt, die bis zum Abbruch der Verhandlungen durch den Vertragspartner bereits erbrachten Aufwände nach den im Angebot aufgeführten Stundensätzen abzurechnen. Sind im Angebot keine Stundensätze aufgeführt, kann die rms GmbH die erbrachten Aufwände nach ihren allgemein geltenden Stundensätzen abrechnen. Auf Anfrage gibt die rms GmbH dem Vertragspartner nach Zahlung der hiernach geschuldeten Vergütung etwaige von ihr bereits angearbeitete Leistungsergebnisse in dem bei Abbruch der Verhandlungen bestehenden Zustand heraus. Eine Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko des Vertragspartners. Eine Haftung der rms GmbH für diese Materialien ist ausgeschlossen.

3. Leistungen der rms GmbH

3.1
Inhalt und Umfang der von der rms GmbH zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Angebotes, das dem Vertrag zugrundeliegt. Sollte die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthalten, wird die rms GmbH eine Klarstellung nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners vornehmen.

3.2
Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, erbringt die rms GmbH ihre Leistungen mit kaufmännischer Sorgfalt und – soweit relevant – unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3.3
Soweit nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag geregelt, bleibt der Einsatz von Open Source Software bei der Erbringung der Leistungen vorbehalten. Open Source Software kann daher auch Bestandteil von Leistungen sein.

3.4
Termine für die Ausführung von Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot der rms GmbH oder in einem von den Vertragsparteien vereinbarten Projektplan als verbindlich bezeichnet sind.

3.5
Die rms GmbH setzt für die Leistungserbringung angemessen qualifiziertes Personal ein. Der Austausch von Personal bleibt vorbehalten.

3.6
Soweit zum Leistungsinhalt die Bereitstellung oder Erstellung von Software gehört, schuldet die rms GmbH die Bereitstellung der Software im Objektcode. Dokumentation ist nur in dem Umfang geschuldet, der im Angebot der rms GmbH aufgeführt ist. Die Überlassung von Source Code und sonstiger Dokumentation ist nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, dies ist im Angebot ausdrücklich beschrieben.

3.7
Die rms GmbH ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) zur Leistungserbringung einzusetzen. Gegenüber dem Vertragspartner bleibt die rms GmbH für die Vertragserfüllung verantwortlich. Auf Anfrage wird die rms GmbH den Vertragspartner über die Person des/der Dritten informieren.

3.8
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Ort der Leistungserbringung am Sitz der rms GmbH.

4. Zusammenarbeit der Vertragspartner

4.1
Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie benennen einander Ansprechpartner, die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich sind. Die Ansprechpartner werden für die Vertragsdurchführung erforderliche Entscheidungen zeitnah herbeiführen. Veränderungen der benannten Ansprechpartner haben sich die Vertragsparteien jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

4.2
Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer jeweils eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Personal der rms GmbH unmittelbar Weisungen zu erteilen.

4.3
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bemühen sich die Parteien, zunächst eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, ggf. durch Einbeziehung weiterer Entscheidungsträger ihrer Unternehmen.

5. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

5.1
Der Vertragspartner unterstützt die rms GmbH bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung. Zusätzlich zu den im Angebot beschriebenen Mitwirkungspflichten wird der
Vertragspartner die folgenden Mitwirkungspflichten für die rms GmbH kostenfrei erfüllen.

5.2
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der rms GmbH die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Materialien verantwortlich. Die rms GmbH prüft die ihr überlassenen Informationen und Materialien nur dann inhaltlich, wenn dies Gegenstand der im Angebot beschriebenen Leistungen ist. Ist die inhaltliche Prüfung nicht Gegenstand der Leistungen, prüft die rms GmbH die Informationen und Unterlagen nur auf offensichtliche Fehler oder Lücken und teilt dem Vertragspartner festgestellte Mängel mit. Die Informationen und Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zu liefern. Ist eine Konvertierung der vom Vertragspartner überlassenen Informationen in ein anderes Format erforderlich, so hat der Vertragspartner dadurch der rms GmbH ggf. entstehende Mehrkosten zu ersetzen. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die rms GmbH die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

5.3
Soweit vereinbart ist, dass die rms GmbH Leistungen vor Ort beim Vertragspartner erbringt, stellt der Vertragspartner den in seinen Räumlichkeiten tätigen Personen angemessene Arbeitsplätze und Infrastruktur, insbesondere Telefon und Internetanschluss zur Verfügung. Dabei sorgen beide Parteien dafür, dass das Personal der rms GmbH stets klar als solches der rms GmbH erkennbar ist und nicht in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners eingegliedert wird.

5.4
Soweit die rms GmbH für die Erbringung der Leistungen Zugriff auf Systeme des Vertragspartners benötigt, stellt der Vertragspartner der rms GmbH Fernzugriffsmöglichkeiten zur Verfügung. Von der rms GmbH zu beachtende Sicherheitsanforderungen des Vertrags-partners teilt der Vertragspartner der rms GmbH rechtzeitig schriftlich mit.

5.5
Der Vertragspartner stellt sämtliche erforderliche IT-seitige Projektinfrastruktur (z. B. Testsysteme, Produktivsysteme, etwa erforderliche Vor- und Nachsysteme, Tools) einschließlich der für die Leistungserbringung durch die rms GmbH erforderlichen Lizenzen zur Verfügung, soweit diese nicht zum Leistungsgegenstand der rms GmbH gemäß der Leistungsbeschreibung gehören.

5.6
Erbringt der Vertragspartner seine Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß, verschieben sich vereinbarte Fristen und Termine für Leistungen der rms GmbH, die diese infolge der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung nicht erbringen kann, um einen angemessenen Zeitraum. Außerdem erstattet der Vertragspartner der rms GmbH Mehraufwand, der dieser durch die nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Vertragspartners entsteht. Soweit personeller Mehraufwand (einschließlich Leerlaufzeiten) entsteht, kann die rms GmbH diesen auf Basis der vereinbarten Vergütungssätze abrechnen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die bei der rms GmbH üblichen Vergütungssätze. Die rms GmbH wird sich bemühen, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Mehraufwand zu treffen.

6. Leistungsänderungen

6.1
Die rms GmbH ist bereit, Änderungsverlangen des Vertragspartners Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit, des erforderlichen Aufwandes und der Auswirkungen auf die Zeitplanung zumutbar ist. Durch die Prüfung von Änderungsverlangen des Vertragspartners entstehende Aufwände hat der Vertragspartner unabhängig von der Realisierung des Änderungsverlangens auf Basis der vereinbarten Sätze zu vergüten. Ist der Vertragspartner hierzu nicht bereit, ist die rms GmbH zur Prüfung des Änderungsverlangens nicht verpflichtet. Die rms GmbH wird dem Vertragspartner eine entsprechende Aufwandsschätzung für die Prüfung des Änderungsverlangens übersenden.

6.2
Der Vertragspartner hat Änderungsverlangen hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Leistungen schriftlich zu stellen. Die rms GmbH prüft innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Änderungsverlangens, welche Auswirkungen die gewünschten Änderungen auf die vertraglichen Vereinbarungen (insbesondere Leistungen, Zeitplan, Vergütung) haben.

6.3
Ergibt die Prüfung der rms GmbH, dass das Änderungsverlangen des Vertragspartners nicht im Rahmen des bestehenden Vertrags realisierbar ist, sondern sich mehr als nur unerheblich auf die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen auswirkt, erstellt die rms GmbH ein Änderungsangebot. Dieses wird im Falle der Einigung (Annahme des Angebotes gem. Ziffer 2 dieser AGB in Schrift- oder Textform) als Nachvertragsvereinbarung dem Vertrag beigefügt. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

7. Abnahme von Werkleistungen

7.1
Gegenstand der Abnahmeprüfung ist die Prüfung, ob die jeweilige der Abnahme unterliegende Leistung die vereinbarten Spezifikationen erfüllt und frei von abnahmeverhindernden Mängeln ist.

7.2
Für die Abnahme von Dokumenten gilt:

Soweit nicht anders vereinbart, führt der Vertragspartner die Abnahmeprüfung durch und teilt der rms GmbH etwaige Mängel mit eindeutiger Beschreibung innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Leistung zur Abnahme schriftlich oder in Textform mit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die rms GmbH beseitigt vom Vertragspartner gerügte abnahmeverhindernde Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Nach der Beseitigung erklärt der Vertragspartner die Abnahme. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner innerhalb der oben genannten Frist keine abnahmeverhindernden Mängel mitteilt oder wenn er die abzunehmende Leistung zu anderen als
Testzwecken nutzt.

7.3
Für die Abnahme von Softwareleistungen gilt:

7.3.1
Die Parteien vereinbaren zeitliche Lage und Dauer des Abnahmetermins, an dem die abzunehmende Leistung geprüft wird. Ist nichts anderes vereinbart, wird die Abnahmeprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe bzw. Anzeige der Fertigstellung der abzunehmenden Leistungen durchgeführt.

7.3.2
Für die Abnahmeprüfung erstellt die rms GmbH auf Basis des Pflichtenhefts ein Abnahmeprotokoll, in dem die zu testenden Funktionen in Tabellenform aufgeführt werden. Der Vertragspartner stellt die erforderlichen Daten für die Abnahmeprüfung zur Verfügung. Das Abnahmeprotokoll ist Grundlage für die Abnahmeprüfung.

7.3.3
Die Abnahmeprüfung findet auf einem Testsystem statt, welches der Vertragspartner zu stellen hat, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Nach Installation des Testsystems führt der Vertragspartner mit Unterstützung der rms GmbH die Abnahmeprüfung auf Grundlage des abgestimmten Abnahmeprotokolls durch. Während der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel dokumentiert der Vertragspartner im Abnahmeprotokoll.

7.3.4
Mängel werden einvernehmlich in eine der folgenden Fehlerklassen eingeordnet. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Vertragspartner eine vorläufige Einordnung vornehmen, maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Schwere des Mangels.

Fehlerklasse 1: betriebsverhindernder Mangel
Die Abnahmeprüfung kann nicht gestartet oder muss abgebrochen werden, oder die Leistung oder wesentliche Teile derselben kann/können nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht zumutbarem Aufwand genutzt werden, z. B. nicht vermeidbare Systemabstürze, massive Performanceprobleme, Nichtabbildung von vereinbarten Prozessen, erhebliche Schäden an Datenbeständen, Nutzung nur mit umfangreichen manuellen Zusatzaufwänden möglich. Eine Umgehungslösung ist nicht verfügbar.

Fehlerklasse 2: betriebsbehindernder Mangel
Funktions- und Nutzungseinschränkungen der Leistung oder von wesentlichen Teilen
derselben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung führen oder erhebliche manuelle Zusatzaufwände erfordern. Wesentliche Funktions- bzw. Nutzungs-beschränkungen im Sinne dieser Fehlerkategorie sind z. B. die Nichtverfügbarkeit einzelner Funktionen oder die Ausgabe falscher Ergebnisse. Ein Mangel der Fehlerklasse 2 kann auch vorliegen, wenn ein Mangel der Fehlerklasse 1 mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln zwar umgangen werden kann, aber die Nutzbarkeit oder Performance der Leistung dennoch erheblich beeinträchtigt oder erhebliche manuelle Zusatzaufwände erfordert.

Fehlerklasse 3: nicht oder unwesentlich betriebsbehindernder Mangel
Fehler der Leistung oder in Teilen derselben, die keine erheblichen Auswirkungen auf Funktionalität und vertragsgemäße Nutzbarkeit haben, z. B. kleine Probleme wie etwa unrichtige optische Darstellung auf der Benutzeroberfläche oder in Reports ohne inhaltliche Auswirkungen oder Mängel der Fehlerklasse 2, für die eine belastbare Umgehungslösung existiert oder die mit geringfügigem Zusatzaufwand umgangen werden können.

7.3.5
Soweit eine Umgehungslösung nachträglich eingesetzt wird, kann diese zu einer Herabstufung des Fehlers in eine niedrigere Fehlerklasse führen. Das Recht des Vertrags-partners auf Beseitigung des Mangels bleibt unberührt.

7.3.6
Weist die abzunehmende Leistung keine Mängel der Fehlerklasse 1 auf, ist die Abnahme zu erklären.

7.3.7
Der Vertragspartner übergibt der rms GmbH nach Abschluss des vereinbarten Prüfungszeitraums das von ihm erstellte und unterschriebene Abnahmeprotokoll. Soweit das Abnahmeprotokoll keine abnahmeverhindernden Mängel enthält, stellt es die Abnahmeerklärung dar. Enthält das Abnahmeprotokoll abnahmeverhindernde Mängel, hat der Vertragspartner die Abnahme nach deren Beseitigung zu erteilen.

7.3.8
Weisen Leistungen abnahmeverhindernde Mängel auf, beseitigt die rms GmbH diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt. Anschließend stellt die rms GmbH die betroffenen Leistungen erneut zur Abnahme bereit und die Abnahmeprüfung wird soweit wiederholt, wie dies zur Überprüfung der Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel notwendig ist.

7.3.9
Nutzt der Vertragspartner die abzunehmende Leistung produktiv, d. h. nicht nur zum Zweck der Durchführung der Abnahmeprüfung, gilt die Abnahme der Leistung als erteilt. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner der rms GmbH weder zum Abschluss der Abnahmeprüfung noch innerhalb einer von der rms GmbH in Schrift- oder Textform gesetzten Nachfrist ein Abnahmeprotokoll mit abnahmeverhindernden Mängeln übergibt.

8. Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen, Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt

8.1
Die rms GmbH gewährt dem Vertragspartner an den von ihr erstellten Leistungsergebnissen nach Bezahlung der vereinbarten Vergütung – und im Falle von Werkleistungen zusätzlich nach deren Abnahme – ein räumlich auf das Tätigkeitsgebiet des Vertragspartners, jedoch nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus begrenztes, zeitlich nicht beschränktes einfaches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht berechtigt den Vertragspartner zur Nutzung der Leistungen für eigene Geschäftszwecke im Rahmen des Vertragszwecks. Soweit im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich, darf der Vertragspartner die Leistungsergebnisse vervielfältigen. Weitergehende gesetzliche Nutzungsrechte bleiben unberührt. Eine Änderung der Leistungsergebnisse ist nicht gestattet, jedoch ist der Vertragspartner zur Fehlerbeseitigung berechtigt, wenn die rms GmbH die Fehlerbeseitigung nicht zu angemessenen Konditionen anbietet. Der Vertragspartner ist berechtigt, seine Nutzungsrechte zu übertragen, vorausgesetzt, er behält keine Leistungsergebnisse oder Kopien davon zurück.

8.2
Der Vertragspartner ist nicht zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt, soweit sich aus dem Vertragszweck nichts anderes ergibt, insbesondere weil Vertragszweck die Nutzung der Leistungsergebnisse durch Dritte ist.

8.3
Soweit die Leistungsergebnisse der rms GmbH Open Source Software enthalten, gelten für die davon betroffenen Leistungsergebnisse und die eingesetzte Open Source Software abweichend von den Ziffern 8.1 und 8.2 die Nutzungsrechte gemäß der für die Open Source Software gültigen Open Source Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen. Diese wird die rms GmbH dem Vertragspartner auf Anfrage zur Verfügung stellen.

8.4
Bis zur Zahlung der vereinbarten Vergütung – bei Werkleistungen jedoch erst nach deren Abnahme – ist dem Vertragspartner die Nutzung der Leistungsergebnisse widerruflich gestattet. Die rms GmbH kann das Nutzungsrecht widerrufen, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug befindet.

8.5
Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung – und im Falle von Werkleistungen zusätzlich deren Abnahme – behält sich die rms GmbH das Eigentum an den Leistungsergebnissen vor.

8.6
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in Leistungsergebnisse, die noch im Eigentum der rms GmbH stehen, hat der Vertragspartner die rms GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren, damit die rms GmbH die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten kann.

9. Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeit

9.1
Die Vergütung für die Leistungen der rms GmbH ist im Angebot nach Art und Höhe aufgeführt. Der Vertragspartner trägt darüber hinaus gegen Nachweis die der rms GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehenden Reise- und Übernachtungskosten zu den vereinbarten Leistungsorten nach Aufwand sowie ggf. anfallende weitere Kosten, die der rms GmbH durch den Einsatz der von ihr im Rahmen der Leistungserbringung zu beauftragenden Dritten
entstehen (z. B. beauftragte Druckereien).

9.2
Bei Vergütung nach Aufwand rechnet die rms GmbH den tatsächlich angefallenen Leistungsaufwand entsprechend der vereinbarten Vergütungssätze (Stundensatz oder Tagessatz) ab. Die im Angebot aufgeführten Angaben zu entstehenden Aufwänden sind als Aufwandsschätzungen zu verstehen. Tagessätze beziehen sich auf eine Leistungserbringung von maximal acht Zeitstunden pro Tag montags bis freitags mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen. Für Leistungen außerhalb dieser Zeiten ggf. anfallende Zuschläge werden auf Anfrage mitgeteilt, sofern sie nicht im Angebot ausgewiesen sind.

9.3
Bei Vergütung zum Festpreis umfasst der Festpreis die vereinbarten Leistungen. Falls nicht anders im Angebot ausgewiesen, umfasst der Festpreis auch die im Rahmen der Leistungserbringung am vereinbarten Projektstandort anfallenden Nebenkosten.

9.4
Soweit kein anderweitiger Zahlungsplan vereinbart ist, rechnet die rms GmbH ihre Leistungen wie folgt ab: Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, stellt die rms GmbH monatlich jeweils zu Beginn des Folgemonats für den Monat in Rechnung, in dem die Leistungen erbracht wurden. Der Rechnung wird eine Aufstellung der erbrachten und abgerechneten Leistungen beigefügt. Für Leistungen, die zum Festpreis erbracht werden, stellt die rms GmbH jeweils monatlich gleichmäßig über die vereinbarte Vertragslaufzeit verteilte Anteile des Festpreises in Rechnung. Soweit Nebenkosten zusätzlich zu bezahlen sind, werden diese, soweit im Angebot nicht anders beschrieben, monatlich nach
tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

9.5
Es gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Zahlungsverzugs gilt der gesetzliche Verzugszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

9.6
Von der rms GmbH erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Maßgeblich ist jeweils der Inhalt des Angebotes.

9.7
Sämtliche Beträge verstehen sich jeweils zzgl. Mehrwertsteuer entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlichen Bestimmungen.

9.8
Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9.9
Der Vertragspartner kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dasselbe gilt für die Verrechnung von Gegenforderungen mit Forderungen der rms GmbH.

10. Haftung für Sachmängel von Werkleistungen und Kaufgegenständen

10.1
Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate.

10.2
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mängel von Werkleistungen und Kaufgegenständen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform gegenüber der rms GmbH anzuzeigen. Der Mängelanzeige ist eine Beschreibung der aufgetretenen Symptome beizufügen.

10.3
Für Sachmängel von Werkleistungen gilt:

10.3.1
Die rms GmbH wird nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist Mängel, die vom Vertragspartner rechtzeitig angezeigt wurden, beseitigen oder dem Vertragspartner ein mangelfreies Werk zur Verfügung stellen (Nacherfüllung). Die rms GmbH kann zunächst Maßnahmen zur Umgehung des Mangels treffen, z. B. dem Vertragspartner eine Umgehungslösung bereitstellen, es sei denn, dies ist dem Vertragspartner nicht zumutbar. Kann der Mangel in einer für den Vertragspartner zumutbaren Weise umgangen werden, ist dies bei der Berechnung der Angemessenheit der Frist für die Mangelbeseitigung zu berücksichtigen.

10.3.2
Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, kann der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Mängelbeseitigung selbst vornehmen, eine Herabsetzung der Vergütung verlangen oder – im Falle von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Wesentliche Mängel sind solche, die den Vertragspartner auch zur Verweigerung der Abnahme gemäß Ziffer 7 berechtigt hätten. Ein endgültiges Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist bei zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen noch nicht anzunehmen. Für Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen.

10.4
Für Sachmängel von Kaufgegenständen gilt:

10.4.1
Die rms GmbH wird nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist Mängel, die vom
Vertragspartner rechtzeitig angezeigt wurden, beseitigen oder dem Vertragspartner einen mangelfreien Kaufgegenstand zur Verfügung stellen (Nacherfüllung).

10.4.2
Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, kann der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder – im Falle von wesentlichen Mängeln – bei Einmalleistungen vom Vertrag zurücktreten und bei Dauerleistungen den Vertrag kündigen. Ein endgültiges Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist bei zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen noch nicht anzunehmen. Für Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen.

11. Haftung für Rechtsmängel der Leistungen der rms GmbH

11.1
Weisen die Leistungen der rms GmbH Rechtsmängel auf oder machen Dritte die Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen geltend, hat der Vertragspartner die rms GmbH hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die rms GmbH ist in diesem Fall nach ihrer Wahl berechtigt, die erbrachten Leistungen so zu ändern, dass sie keine Rechtsmängel aufweisen bzw. die Behauptung einer Schutzrechtsverletzung entkräftet wird oder die für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen erforderlichen Rechte zu beschaffen. Dies gilt auch für bereits ausgelieferte Leistungen.

11.2
Der Vertragspartner hat der rms GmbH im Innenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen Ansprüche Dritter zu überlassen. Er darf insbesondere Ansprüche Dritter nicht ohne vorherige Einwilligung der rms GmbH anerkennen. Darüber hinaus wird der Vertragspartner die rms GmbH bei der Rechtsverteidigung kostenlos unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung erforderlicher Informationen und Gewährung des Zugangs zu den betroffenen Leistungen.

11.3
Schlägt die Beseitigung von Rechtsmängeln fehl, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu. Für Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen. Ein Recht zur Selbstvornahme der Beseitigung des Rechtsmangels besteht nicht.

12. Haftung der rms GmbH

12.1
Die rms GmbH haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Rahmen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2
Für Sach- und Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Vertragspartner aufgrund leichter Fahrlässigkeit der rms GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen und nicht unter Ziffer 12.1 fallen, haftet die rms GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vorvertraglicher und deliktischer Haftung, nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf vertragstypische vorhersehbare Schäden bzw. Aufwendungen beschränkt.

Im Übrigen ist die Haftung der rms GmbH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.3
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der rms GmbH für vertragstypische und vorhersehbare Schäden bzw. Aufwendungen für alle aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag entstehenden Haftungsfälle zusätzlich zu Ziffer 12.2 der Höhe nach auf 80 % des Auftragswertes beschränkt.

12.4
a)
Die rms GmbH haftet nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:

Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.

b)
Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.

c)
Die rms GmbH ist in diesem Fall berechtigt, ihre Liefertermine und Lieferfristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem anderen Vertragspartner ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung von Lieferterminen und Lieferfristen gerät der Vertragspartner nicht in Verzug.

d)
Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.

e)
Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als fünf Monate andauert, ist der Vertragspartner (abweichend zur Regelung in lit. c) zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass der andere Vertragspartner daraus Ersatzansprüche ableiten kann.

12.5
Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen der rms GmbH.

13. Geheimhaltung

13.1
Jede Vertragspartei wird die ihr von der anderen Vertragspartei überlassenen oder zugänglich gemachten vertraulichen Informationen vertraulich behandeln, unberechtigten Dritten nicht zugänglich machen, angemessen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützen und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwenden. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen einer Vertragspartei, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt, z. B. geschäftliche, kaufmännische oder technische Informationen oder Unterlagen einer Vertragspartei, Know-how oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Weitergabe an Mitarbeiter und sonstige berechtigt eingesetzte Erfüllungsgehilfen der offenlegenden Vertragspartei, einschließlich der Rechts- und Steuerberater der jeweiligen Vertragspartei, ist zulässig, wenn diese die Informationen zur Durchführung des Vertrages benötigen und in vergleichbarer Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind wie die weitergebende Vertragspartei selbst. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für vertrauliche Informationen, die sich die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsanbahnung zugänglich gemacht haben.

13.2
Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn die offenlegende Vertragspartei nachweist, dass die Informationen der anderen Vertragspartei (a) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht der anderen Vertragspartei allgemein bekannt sind oder (b) ihr bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder © ihr von einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten überlassen wurden oder (d) von ihr unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden.

Zwingende rechtliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt, jedoch hat die zur Offenlegung von vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtete Vertragspartei die andere Vertragspartei im Rahmen des rechtlich Zulässigen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sie aufgrund einer Offenbarungspflicht vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegen will.

13.3
Der Inhalt des Vertrages unterliegt ebenfalls der Geheimhaltungspflicht.

13.4
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

13.5
Auf Verlangen einer Vertragspartei, spätestens jedoch bei Vertragsende, bei Werkverträgen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, hat die andere Vertragspartei die vertraulichen Informationen herauszugeben oder zu vernichten. Vertrauliche Informationen, die aus technischen Gründen nicht herausgegeben oder vernichtet werden können, darf die andere Vertragspartei nicht mehr verwenden und hat sie solange zu sperren, bis eine Vernichtung möglich ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

14. Datenschutz

Die Parteien werden geltendes Datenschutzrecht einhalten. Bei der Vertragsdurchführung gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit, d. h. es soll soweit möglich eine Nutzung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners vermieden werden. Der Vertragspartner stellt daher – soweit für die Durchführung der vereinbarten Leistungen möglich und sinnvoll – anonymisierte Daten zur Verfügung. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung ein Zugriff auf oder eine Nutzung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners durch die rms GmbH erforderlich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann, wird die rms GmbH als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Die Vertragsparteien werden daher vor Beginn einer entsprechenden Tätigkeit der rms GmbH etwa erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung schließen. Soweit der Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung erforderlich ist, ist die rms GmbH vor deren Abschluss zur Nutzung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners weder berechtigt noch verpflichtet.

15. Laufzeit, Kündigung

15.1
Die Laufzeit des Vertrages ist im Angebot aufgeführt. Bei Dienstleistungen oder Verträgen über wiederkehrende Leistungen kann im Angebot eine Mindestvertragslaufzeit aufgeführt sein.

15.2
Ein Vertrag über Dienstleistungen kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Soweit eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zulässig. Ein Vertrag über Werkleistungen kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.

15.3
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

15.4
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16. Schlussbestimmungen

16.1
Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

16.2
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine Neuregelung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, wenn eine Regelungslücke besteht.

16.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.4
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main.

16.5
Sofern der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen in andere Sprachen übersetzt werden, ist die jeweilige deutsche Fassung verbindlich.

nach oben