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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Teil 2: Dienstleistungen (AEB-DL)

der
Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH
Am Hauptbahnhof 6
60329 Frankfurt am Main

als Auftraggeber
für die Beschaffung von Dienstleistungen

Stand: 01.05.2021 (V001-4)

1. Geltungsbereich der AEB-DL und Gegenstand der Leistung

1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB-DL") gelten ausschließlich und für alle geschlossenen Verträge der Firma Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH (rms GmbH) mit Hauptsitz Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt am Main und ihrer Niederlassung Am Hamburger Bahnhof 4, 10557 Berlin ("Auftraggeber") mit Lieferan­ten/ Dienstleistern ("Auftragnehmer") über die Beschaffung von Dienstleistungen inklu­si­­ve der dazugehörigen Materialien wie z. B. Dokumentationen, Konzepte, Entwürfe sowie die Erbringung von sonstigen, mit der Dienstleistung im Zusammenhang stehenden Leistungen des Auftragnehmers per Dienstvertrag oder in ver­gleich­barer Weise.

1.2
Entgegenstehende oder von diesen AEB-DL abweichende Geschäftsbedingungen ("Bedingungen") des Auftragnehmers oder Dritten werden aus­drück­lich nicht anerkannt und damit nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Bedingungen explizit schriftlich oder in Textform in den Vertrag einbezogen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber von den Bedingungen des Auftragnehmers Kenntnis hatte und deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Einbeziehungen der Bedingungen des Auftragnehmers oder Dritten durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen. Zudem werden weder durch die schlichte Annahme von Lieferungen und (Dienst-)Leistungen noch durch die Zahlung einer Vergütung Bedingungen des Auftragnehmers oder Dritten in den Vertrag einbezogen.  

1.3
Für Beschaffungen nach Ziff. 1.1. gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültige Fassung der AEB-DL. Die jeweils aktuelle Fassung der AEB-DL können jederzeit auf der Home­page des Auftraggebers unter www.rms-consult.de abgerufen werden.  

1.4
Diese AEB-DL gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB. Die AEB-DL werden unter der Maßgabe von Ziff. 1.3. auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einbezogen, sofern dies dort nicht explizit ausgeschlossen wurde.

2. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen, Rangfolge von Vertragsdokumenten

2.1
Dienstleistungsaufträge (DL-Verträge) kommen im Regelfall in der Weise zustande, dass der Auftraggeber Dienstleistungen beim Auftragnehmer aufgrund eines vorliegenden individuellen oder katalogmäßigen Angebotes unter Einbeziehung dieser AEB-DL bestellt (Bestellung) und der Auftragnehmer die Bestellung innerhalb der ihm gesetzten Frist, andernfalls innerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist nach deren Antragung annimmt. Einer formalen Auftragsbestätigung bedarf es nicht, die Annahme kann auch durch konkluden­tes Handeln des Auftrag­nehmers erfolgen, insbesondere durch Ausführung von Teilleistungen. 

2.2
Die Bestellung kann schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgen. Mündliche Bestellungen oder mündliche Nebenabreden werden für den Auftraggeber erst nach Vorlage einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich, die schriftlich oder in Textform erstellt worden ist. Im Falle von unwesentlichen Widersprüchen zwischen Angebot und Bestellung gilt der Inhalt der Bestellung vorrangig. Die Regelungen des § 362 HGB werden ausdrücklich abbedungen. Eine Auftragsbestätigung kann auch durch konkludentes Handeln des Auftragnehmers erfolgen, insbesondere durch Ausführung von Teilleistungen.

2.3
Sofern dem Angebot eine Anfrage des Auftraggebers zugrunde liegt und der Auftragnehmer die Anforderungen der Anfrage nicht vollständig erfüllen kann, ist er verpflichtet, in deutlich erkennbarer Form darauf hinzuweisen, dass und in welchen Punkten sein Angebot von der ange­frag­ten Leistung abweicht. Andernfalls kann der Auftraggeber darauf vertrauen, dass das Angebot des Auftragnehmers alle angefragten Leistungen abdeckt.  

2.4
Die Erstellung von Dokumentationen, Konzepten, Entwürfen, Plänen, Zeichnungen und Modellen oder sonstige, mit der vertraglich vereinbarten Dienstleistung im Zusammenhang stehende Vor- und Nebenleistungen stellen für den Auftraggeber nur dann kostenpflichtige Zusatzleistungen zur beauftragten Dienstleistung dar, wenn dies ausdrücklich vertraglich verein­­bart wurde.

3. Grundsätze der Leistungserbringung

3.1
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass konkret benannte Personale für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden, ist der Auftragnehmer nicht einseitig berechtigt, hierfür Ersatzpersonen einzusetzen, auch wenn diese eine ver­gleich­­­bare oder bessere fachliche Qualifizierung für die zu erbringende Dienstleistung als die benannten Personale auf­weisen. In diesem Falle liegt ein Leistungsmangel vor. Eine stillschweigende Duldung des Auftraggebers bzgl. des Einsatzes von Ersatz­personen stellt keine Zustimmung zu einer Änderung der beauftragten Leistung und kein Verzicht auf die Geltendmachung von Leistungsstörungsrechten dar.  

3.2
Ansprechpartner der Vertragsparteien zur Abgabe von Erklärungen und zur Disposition der vereinbarten Leistungen sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber ist überdies dazu berechtigt, Erklärungen in Bezug auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen neben dem von diesem benannten verant­wort­lichen Ansprechpartner auch gegenüber dessen Vertreter wirksam abzugeben.

3.3
Der Auftraggeber kann den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese nachweislich mehr als nur unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat oder nicht die notwendige Fachkunde besitzt. Die durch den Austausch entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen.

3.4
Die Einschaltung Dritter als Subunternehmer des Auftragnehmers bedarf stets der vorherigen Zustim­mung des Auftraggebers, die mindestens in Textform abgegeben werden muss.  

3.5
Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen sind für beide Vertragspartner verbindlich.           

3.6
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, notwendige Erklärungen zum beauftragten Leistungs­gegenstand zeitnah und kostenfrei abzu­geben, soweit dies zur Erfüllung behördlicher Auf­lagen im In- und Ausland erforderlich ist.  

3.7
Die Einbeziehung von Änderungen in einen bereits bestehenden Vertrag bedarf, auch wenn diese aus Sicht des Auftragnehmers notwendige Änderungen sind und/oder keine Mehrkosten verursachen, stets der Annahme des Auftraggebers. Die Änderungen sind dem Auftraggeber zeitnah anzutragen und die Annahme muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wird diese nicht erteilt, wird der Vertrag ohne die Änderungen fortgeführt.

4. Zusammenarbeit der Vertragspartner, Mitwirkungsobliegenheiten

4.1
Maßgeblich für die Leistungserbringung ist ausschließlich der Inhalt des DL-Vertrages nebst allen hierzu wirksam geschlossenen Nebenabreden.  

4.2
Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie benennen auf Anforderung einander Ansprech­partner, die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich sind. Die benannten Ansprechpartner werden alle für die Vertrags­durchführung erforderlichen Ent­schei­­dungen zeitnah herbeiführen. Änderungen der benann­ten Ansprechpartner haben sich die Vertragsparteien jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und deren Vertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer Ver­tre­tungs­macht Erklärungen für ihren Geschäftsherren rechtswirksam abzugeben und entgegenzunehmen.  

4.3
Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer benannten Ansprechpartner und eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verantwortlich.  

4.4
Erfüllt der Auftraggeber vereinbarte Mitwirkungsobliegenheiten nicht oder nicht ordnungs­gemäß, hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber zeitnah schriftlich oder in Textform anzuzeigen. In dieser Anzeige hat der Auftragnehmer die Verletzung der fehlenden Mitwirkung zu konkretisieren, deren Auswirkungen darzustellen und die erforderliche Mitwirkung explizit einzufordern.  

4.5
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung Leistungen bei einem Kunden des Auftraggebers erbringt, bleiben der Auftragnehmer und der Auftraggeber jeweils für ihr Personal allein verantwortlich. Dies bedeutet, dass weder das Personal des Auftraggebers noch das Personal des Auftragnehmers in den Betrieb des Kunden eingegliedert wird. Ferner finden auch hier keine arbeitsteilige Zusammenarbeit und keine direkte Kommunikation zwischen dem Personal des Auftragnehmers, des Auftraggebers und des Kunden statt, soweit dies nicht für die Umsetzung der beauftragten Leistung erforderlich ist.  

4.6
Jede projektbezogene Abstimmung, Anweisung oder vergleichbare Kommunikation mit dem Kunden findet allein über die über Ziffer 4.2 zu benennenden Ansprechpartner des Auftraggebers statt. Diese sind sowohl ausschließlicher Ansprechpartner für den Kunden als auch für den Auftragnehmer in Bezug auf die Leistungen, die ggf. im Rahmen dieser Vereinbarung bestimmungsgemäß bei einem Kunden des Auftraggebers erbracht werden.

4.7
Auf Anforderung wird der Auftragnehmer ausführliche Erklärungen über die Details des Leistungs­­­gegenstandes abgeben, soweit dies zur Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist, unabhängig von deren rechtlicher Qualität.  

5. Änderung der Dienstleistung

5.1
Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftrag­nehmer unzumutbar oder nicht durchführbar. Das Änderungsverlangen ist per Textform zu dokumentieren.

5.2
Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen schriftlich oder in Textform eine Mitteilung zu übersenden, wenn es für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber von der Zumutbarkeit und Durchführbarkeit ausgehen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer nach Ablauf der vorgenannten Frist entweder ein Angebot unter Angabe des Leistungszeitraums, geplan­ten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers verlängert wer­den, wenn das Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung bzw. Kalkulation der Leistungen erfordert.

5.3
Der Auftraggeber wird das Angebot des Auftragnehmers innerhalb der von ihm genannten Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Änderungen der Leistung sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages vom Auftragnehmer verbindlich zu dokumen­tieren.

5.4
Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden, sofern dies nach der Natur der Sache ohne irreversible Schäden mög­lich ist.  

5.5
Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Bindefrist des Änderungs-bzw. Nachtragsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des bestehenden Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

6. Nutzungsrechte

6.1
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und den im Sinne von §§ 15 ff. AktG mit ihm konzern­­verbundenen Unternehmen unwiderruflich sämtliche für den Vertragszweck erforderlich­en, ausschließlichen, übertragbaren, unterlizenzierbaren, räumlich (weltweit) und zeitlich un­be­­schränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den durch die Dienstleistung erstellten Arbeits­ergebnissen und den dazugehörigen Materialien, insbesondere Dokumentationen und Handbücher, Konzepte und Entwürfen ein.

6.2
Sämtliche vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers sind dem Auftrag­geber frei von Rechten Dritter zu übereignen.

7. Mindestlohn

7.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern in Ausführung der vertraglichen Leistungen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit und bis sechs Monate danach binnen 14 Tagen nach Anforderung die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeig­neter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbe­scheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.

7.2
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeit­nehmer des Auftragnehmers oder der Nachunternehmen, der Bundesagentur für Arbeit, dem Zoll etc.) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.

7.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Ziffern 7.1 und 7.2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden.

7.4
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.

7.5
Der Auftragnehmer sichert mit Abschluss des Vertrages dem Auftraggeber zu, dass er in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.

8. Grundsätze des Personaleinsatzes

8.1
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung selbständig oder mit eigenem oder mit fremdem Personal (nachfolgend "Personal" genannt).

8.2
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Austausch des vom Auftrag­nehmer eingesetzten Personals zu verlangen, wenn dieses beim Auftraggeber wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des eingesetzten Personals vorliegt, der einer Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entgegensteht.

Sofern der Auftragnehmer fremdes Personal (wie z. B. Freelancer oder Leiharbeitnehmer) einsetzt, kann der Auftraggeber darüber hinaus den Austausch des fremden Personals verlangen, sofern ein weiterer Einsatz für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.

Der Auftragnehmer stellt als vertragliche Hauptleistungspflicht eigenverantwortlich sicher und kontrolliert, dass etwaige von ihm eingesetzten externen Fachkräfte oder Subunternehmen gemäß den gesetzlichen Regelungen eingesetzt und gesteuert werden.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Dokumentation der durch­geführten Kontrollen nach und bestätigt die Ordnungsgemäßheit. Inkonsis­tenzen oder fehlende Bestätigungsnachweise berechtigen den Auftraggeber zur sofortigen außer­­or­dent­lichen Kündigung des Auftragsverhältnisses. Der Auftragnehmer hat einem dies­bezüglichen Verlan­gen des Auftraggebers auf Austausch des Personals unverzüglich nach­zu­kommen. Der kausal durch Personalerweiterung oder Personalwechsel entstehende Mehr­auf­­wand ist vom Auftragnehmer zu tragen.

8.3
Der Auftragnehmer benennt im Einzelvertrag einen eigenen Projektleiter als zentralen Ansprech­partner. Dieser steuert die gesamte Projektarbeit auf Seiten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber benennt im Gegenzug ebenfalls einen eigenen Projektleiter als zentralen Ansprech­­partner für die gesamte Projektabwicklung. Dieser steuert die gesam­te Projekt­arbeit auf Seiten des Auftraggebers.

8.4
In keinem Fall wird das Personal des Auftragnehmers in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftragnehmer bleibt für dieses Personal im vollen Umfang allein verantwortlich. Es findet keine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Personal des Auftraggebers und dem Personal des Auftragnehmers statt. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal wird in die interne Urlaubsplanung und Vertreterregelung des Auftraggebers nicht einbezogen. Ein­satz­zeiträume bzw. Servicezeiten werden ausschließlich mit dem vom Auftragnehmer vertrag­lich benannten Projektleiter vereinbart. Der Auftragnehmer sowie die von ihm eingesetzten Personale nutzen eigene Betriebsmittel, soweit nicht ein sachlicher Grund (z. B. Regelun­gen des Auftragneh­mers zur IT-Sicherheit oder Datenschutz) die Nutzung der Betriebsmittel des Auftraggebers erforderlich macht.

8.5
Ohne Beteiligung der zuständigen Projektleiter finden keine projektbezogenen Abstimmungen, Anweisungen oder eine vergleichbare Kommunikation zwischen dem im Einsatz befindlichen Personal des Auftragnehmers und dem Personal des Auftraggebers statt. Der Auftragnehmer hat den Projektleiter des Auftraggebers für verbindliche Auskünfte sowie für alle sich aus der Vertragserfüllung ergebenden Fragen einzuschalten. Dieser wird unverzüglich Auskünfte erteilen und Entscheidungen treffen bzw. kommunizieren. Entscheidungen und Auskünfte anderer Personen sind für den Auftragnehmer und dessen Personale nur dann verbindlich, wenn sie vom Projektleiter des Auftraggebers getroffen oder bestätigt wurden.

8.6
Bei eventuellen Rügen von Mängeln der Leistung des Auftragnehmers ist der Projektleiter des Auftragnehmers erster Ansprechpartner für den Projektleiter des Auftraggebers. Gegenüber dem sonstigen Personal des Auftragnehmers wird die Leistung des Auftragnehmers nicht gerügt.

8.7
Auf Wunsch hat der Auftragnehmer den Auftraggeber in angemessenen Zeitabständen über den Stand des Projekts und die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen zu unterrichten und Zwischenergebnisse mitzuteilen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Auszüge hiervon verlangen.

9 Personaleinsatz bei Kunden des Auftraggebers

9.1
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen dieser Vereinbarung Leistungen bei einem Kunden oder Partner des Auftraggebers erbringt, bleiben der Auftragnehmer und der Auftraggeber jeweils für ihre Personale allein verantwortlich. Dies bedeutet, dass weder das Personal des Auftraggebers noch das Personal des Auftragnehmers in den Betrieb des Kunden oder Partner eingegliedert wird. Ferner finden auch hier keine arbeitsteilige Zusammenarbeit und keine direkte Kommunikation zwischen dem Personal des Auftragnehmers, des Auftraggebers und des Kunden oder Partners statt.

9.2
Jede projektbezogene Abstimmung, Anweisung oder vergleichbare Kommunikation mit dem Kunden oder Partner findet allein über den zuständigen Projektleiter des Auftraggebers statt. Dieser ist sowohl ausschließlicher Ansprechpartner für den Kunden oder Partner als auch für den Projektleiter des Auftragnehmers in Bezug auf die Leistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung beim Kunden oder Partner des Auftraggebers erbracht werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 8.3 bis 8.6 sinngemäß.

10. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Formzwang für elektronische Rechnungen

10.1
Grundsätzlich werden die vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen durch den Auftrag­geber entweder nach Aufwand oder zum Festpreis vergütet.  

10.2
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die nachfolgenden Regelungen für die Vergütung nach Auf­wand:

a)
Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist im Regelfall das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglich geschuldeten Leistungen.

b)
Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Eingang einer prüffähigen Rechnung, aller vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber gegengezeichneten Leistungsnach­weise sowie nach erfolgreicher Prüfung der Qualität der erbrachten Leistung fällig. Die Unterzeichnung der Leistungsnachweise durch den Auftraggeber ist nicht als Beweis dafür geeignet, dass die dort aufgeführten Arbeiten in der geforderten Qualität erbracht wurden. Sofern die Vorlage von Leistungs­nachweisen vertraglich ausgeschlossen wurde oder für die ver­trags­gegen­­ständ­liche Leistung untunlich ist, muss der Auftragnehmer in anderer geeigne­ter Weise nach­weisen, dass die zu vergütende Leistung von ihm erbracht worden ist.  

10.3
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Regelungen für eine Vergütung zum Festpreis:

a)
Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglich geschuldeten Leistungen unabhängig von ihrer Dauer und Intensität.

b)
Ein Festpreis wird erst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung und erfolgreicher Prüfung der Qualität fällig.  

10.4
Alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und inklusive sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, Reisezeiten, Transportkosten und Zöllen. Eine Vergütung für jegliche Art von Nebenkosten schuldet der Auftraggeber nur, wenn dies explizit schriftlich oder in Textform ver­ein­bart wurde. Dies gilt auch für Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhand­lungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten.  

10.5
Bei Falsch-, Schlecht- oder Teilleistungen ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu verweigern.  

10.6
Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist die Vergütung jeweils 30 Tage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig, grundsätzlich aber erst nach erfolgreicher Prüfung der Qualität der Arbeitsergebnisse. Auf der Rechnung muss der vom Auftraggeber vorgegebene Name des Projektes vermerkt sein. Zudem muss die Rechnung, sofern keine pauschale Vergütung vereinbart wurde, konkrete Details zur Leistungserbringung ggf. unter Beifügung von Stundennachweisen beinhalten.  

10.7
In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung ist der ge­schul­­dete Vergütung 30 Tage nach vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung und Zugang einer ordnungs­gemäßen Rechnung nebst aller erforderlichen Nachweise zur Zahlung fällig. Bei Banküber­weisung ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungs­frist bei der Hausbank des Auftraggebers eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungs­vorgang beteiligten Banken ist der Auftraggeber nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unbar auf das in der Rechnung genannte Geschäftskonto des Auftragnehmers.  

10.8
Alle Rechte an Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und andere Materialien oder Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, verbleiben beim Auftraggeber und den jeweiligen Berechtigten. Der Auftraggeber gestattet dem Auftrag­nehmer nur, die überlassenen Materialien in dem zur Vertragserfüllung notwendigen Umfang zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Materialien unaufgefordert nach vollständiger Erfüllung seiner Leistung sowie stets unverzüglich auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben.  

10.9
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur wegen anerkannter, rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen aus demselben rechtli­chen Verhältnis zu.  

10.10
Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers. § 354a HGB bleibt unberührt.  

10.11
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung für jeden Auftrag getrennt unverzüglich nach der Fälligkeit der Vergütung entweder postalisch in Papierform oder elektronisch per E-Mail in prüfbarer Form einzureichen.  

10.12
Ein Rechnungsversand per E-Mail wird vom Auftraggeber nur bei kumulierter Einhaltung folgender Regelungen akzeptiert:  

a)
Elektronische Rechnungen dürfen ausschließlich per E-Mail an die Adresse rechnung@rms-consult.de gesendet werden.

b)
Pro E-Mail darf nur eine Rechnung mit notwendigen Anlagen versendet werden.

c)
Alle E-Mail-Anhänge dürfen ausschließlich im pdf-Format gesendet werden.

d)
Eine E-Mail darf maximal 10 MB Datenvolumen haben.

e)
Elektronisch eingereichte Rechnungen dürfen nicht zusätzlich postalisch eingereicht werden. Dies gilt nicht für Mahnungen nicht bezahlter Rechnungen.  

10.13
Auf allen Rechnungen sind die Projektnummer/Auftragsnummer/Bestellzeichen der rms GmbH, die Lieferscheinnummer, das Lieferdatum und der Lieferort anzugeben und die Umsatz­steuer inkl. des angewendeten Umsatzsteuersatzes auszuweisen. Sämtlichen Rech­nungen sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der geltend gemachten Forderung erforderlich sind, insbesondere prüffähige, von der rms GmbH quittierte Liefer­scheine. Eine nicht prüffähige Rechnung sowie eine nicht den Anforderungen der Ziff. 10.12 elektronisch versendete Rechnung wird von der rms GmbH zurückgewiesen.   

10.14
Der Lieferant trägt das Verzugsrisiko, wenn die verspätete Zahlung auf der Nichteinhaltung der in Ziff. 10.11 bis 10.13 genannten Verpflichtungen basiert, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

11. Leistungsstörungen durch Verzug

11.1
Bei Verzug der ganzen Leistung oder von Teilleistungen ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ganz oder anteilig zu verweigern.

11.2
Befindet sich der Auftragnehmer mit der ganzen Leistung oder mit Teilleistungen im Verzug, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dazu berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Gesamtvergütung pro angefangenem Kalendertag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des von dem Verzug betroffenen Netto­auf­tragswertes.

11.3
Soweit der Auftragnehmer den vereinbarten Termin zur Erbringung eines wesentlichen Teils der Leistung um mehr als 20 Kalendertage überschreitet, ist der Auftraggeber unmittelbar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. War für den Auftragnehmer aufgrund der Natur des Ge­schäftes erkennbar, dass der Auftragnehmer bei Überschreitung des vereinbarten Termin zur Leistungserbringung kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Auftraggeber unmittelbar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sobald sicher ist, dass die Leistung nicht termingerecht erbracht werden wird.

11.4
Die Regelungen der Ziff. 11.3 gelten sinngemäß auch bei vertragswidrigen Teilleistungen, soweit der im Verzug befindliche Teil einen mehr als nur unerheblichen Anteil an der Gesamt­leistung hat.

11.5
In den Fällen der Ziff. 11.3 und 11.4 steht dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts vom Vertrag, ggf. unter Rückabwicklung von bereits empfangenen Leistungen, Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Auftragsgebers bleibt vorbehalten. Dabei finden die §§ 280 ff. BGB Anwendung. Eine vom Auftragnehmer geleistete Vertragsstrafe wegen Verzugs wird auf einen weitergehenden Schadens­ersatz­anspruch angerechnet.

Höhere Gewalt

12.1
Höhere Gewalt (abschließende Aufzählung: Krieg, Aufruhr, Aussperrungen, ordnungs­recht­liche Anordnungen, Feuer, Hochwasser, Überschwemmungen, Pandemien und sonstige Naturkatas­trophen) befreit die Vertrags­partner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Nachweis des Vorliegens der höheren Gewalt obliegt dem Vertragspartner, der sich darauf beruft.

12.2
Ist der Verzug der ganzen Leistung oder von Teilleistungen kausal durch höhere Gewalt bedingt, verzichtet der Auftraggeber auf eine mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen.

12.3
Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, die Leistung fristgerecht zu erbringen, so kann der Auftraggeber wahlweise anstelle der einseitigen Verlängerung der Frist zur vertragsgemäßen Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten.

13. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

13.1
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Fall von Sach- und Rechtsmängeln der Leistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgen­den Maßgaben:

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung selbst zu bestimmen, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist. Die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Ziff. 11.3 bleibt unberührt.

Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung, entfällt der Erfüllungs­anspruch erst mit der Leistung des Schadensersatzes durch den Auftrag­nehmer.

13.2
Die Zahlung der vereinbarten Vergütung stellt keine Abnahme, Anerkennung oder sonstige Genehmigung der Leistung oder einen Verzicht auf Geltendmachung von Gewährleistungs­rechten dar.

13.3
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.

14.  Rechtsmängel

Soweit die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Arbeitsergebnisse Rechte Dritter verletzen und diese Rechtsverletzung vom Auftragnehmer zu vertreten ist, verpflichtet sich dieser dazu, den Auftraggeber von allen daraufhin erhobenen Ansprüchen Dritter sowie von allen mit einer Rechtsverteidigung verbundenen Kosten einschließlich der Kosten für einen ggf. erforder­lichen adäquaten Lizenzerwerb auf erstes Anfordern freizustellen und Ersatz des dem Auf­trag­geber entste­henden Schadens zu leisten.

15. Datenschutz und Sicherheit

15.1
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die für die Leistungserbringung relevanten Regelungen der DS-GVO und des BDSG sowie des HDSIG nachweislich durch Schulungsmaßnahmen kennen und auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet sind.

15.2
Sofern im Rahmen der Leistungserbringung eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden durch den Auftragnehmer erforderlich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann, werden die Vertragspartner alle hierzu datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen treffen.

15.3
Liegt zwischen den Vertragsparteien der Fall einer Auftragsverarbeitung vor, verpflichten sich beide Vertragsparteien, eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DS-GVO zu schließen. Beauftragt der Auftragnehmer Subunternehmer mit der Erbringung der Leistung oder Teilen davon (Ziff. 3.4), hat er die Erforderlichkeit des Abschlusses von datenschutzrechtlichen Vereinbarungen in diesem Vertragsverhältnis eigenständig zu prüfen und dem Auftraggeber nachzuweisen.

15.4
Die gemäß 15.2. und 15.3 erforderlichen Vereinbarungen werden ausschließlich auf Basis der Vorgaben des Auftraggebers geschlossen. Soweit der Auftraggeber die Dienstleistungen für seine Kunden beschafft, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer auch die ihm offen gelegten Datenschutzvorgaben des Kunden einhält.

15.5
Vor dem Abschluss einer datenschutzrechtlichen Absicherung der Datenverarbeitungs­verfahren ist der Auftrag­nehmer zur Nutzung von personenbezogenen Daten des Auftrag­ge­bers nicht berechtigt.

15.6
Die Kontaktdaten des Auftragnehmers und seiner Kunden dürfen vom Auftragnehmer nur zweckbezogen zur Abwicklung der vertraglichen Leistengen verwendet werden. Der Auftrag­geber erteilt ausdrücklich keine Einwilligung zur Verwendung seiner Kontaktdaten zu werblichen Zwecken. Eine Weitergabe, Übermittlung oder sonstige Verwertung der Kontak­t­daten des Auftraggebers oder seiner Kunden ist dem Auftragnehmer ausdrücklich untersagt.

15.7
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vertragserfüllung alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Informations- und Betriebssicherheit sowie zur Qualitätssicherung beim Auftraggeber zu ergreifen. Es gelten die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter des Auftraggebers, welche dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

16. Geheimhaltung

16.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtlich ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses über den Auftraggeber und den Leistungsgegenstand, gleich ob mündlich, schriftlich in elektronischer, papiergebundener oder in sonstiger Form, zur Kenntnis gelangten vertrau­lichen Infor­ma­tionen, wie z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG, Daten, technische und kaufmännische Informationen jeder Art oder sonstige Unterlagen („Betriebs­geheim­nisse“) geheim zu halten, Stillschweigen darüber zu bewahren und sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Informationen sind auch dann Betriebsgeheim­nisse, wenn sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich als vertraulich übermittelt oder gekenn­zeichnet wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hätte die Möglichkeit der Vertraulichkeit nicht erkennen können. Der Inhalt des Vertrages unterliegt ebenfalls der Geheimhal­tungs­pflicht.

16.2
Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater und sonstigen Erfüllungsgehilfen, welche mit der Vertragsdurchführung betraut sind und Informationen nach Ziff. 16.1 erhalten, schriftlich zur Geheimhaltung mindestens im Umfang der Anforderungen nach Ziff. 16.1 verpflichtet sind.

16.3
Der Auftragnehmer hat die erlangten Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers angemessen gegen unbefugtes Erlangen oder unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Angemessene Schutz­maßnahmen beinhalten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), die verhindern, dass Unbefugte Zutritt oder Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, auf diese zugreifen oder anderweitig hiervon Kenntnis erlangen oder sie weitergeben können. TOMs müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Maßnahmen, die die Parteien z. B. in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vereinbaren, werden als angemessen im Sinne dieser Regelung angesehen.

16.4
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für solche Betriebsgeheimnisse, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung zugänglich gemacht hat.

16.5
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus; sie endet im Regelfall vier Jahre nach der vollständigen Erfüllung dieses Vertrages.

16.6
Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Betriebsge­heimnisse

a)
ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Auftrag­nehmer allgemein bekannt sind oder

b)
ihm bereits ohne die Geheimhaltungs­verpflich­tung bekannt waren oder

c)
ihm von einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten überlassen wurden oder

d) von ihm unabhängig und ohne Rückgriff auf die Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers entwickelt wurden.

16.7
Zwingende rechtliche Offenbarungspflichten bzgl. der Betriebsgeheimnisse bleiben unberührt, jedoch hat der Auftragnehmer vor Offenlegung den Auftraggeber im Rahmen des rechtlich Zulässigen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er aufgrund einer Offenbarungspflicht Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers offenlegen will.

16.8
Der Auftragnehmer hat die Betriebsgeheimnisse jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers, in jedem Falle aber unaufge­fordert nach vollständiger Erfüllung des Vertrages, an den Auftrag­geber heraus­zugeben oder auf dessen Weisung zu vernichten. Betriebsgeheimnisse auf Medien, die nicht zurückgegeben werden können, sind nicht wiederherstellbar zu löschen bzw. zu vernichten. Hierfür sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vollständige Erfüllung seiner Löschungspflicht schrift­lich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben hiervon unberührt.

16.9
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung von Verpflichtungen seiner Geheimhaltungspflicht eine im Einzelfall vom Auftraggeber festzusetzende angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Überprüfung durch ein Gericht zugänglich ist, an den Auftraggeber zu zahlen. Zudem ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens nach Maßgabe des § 10 ff. GeschGehG verpflichtet. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf den Schaden angerechnet.

17. Schutzklauseln

17.1
Der Auftragnehmer versichert, dass die bei ihm selbst sowie die bei einem von ihm beauftragten Subunternehmen zur Leistungserbringung eingesetzten Personale gegenwärtig sowie während der gesamten Vertrags­lauf­­­zeit

a)
die Technologie von L. Ron Hubbard nicht anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten;

b)
keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen und die zur Vertragserfüllung Beschäftigten oder sonst hierzu eingesetzten Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lassen,

 c)
nicht den Weisungen einer Organisation unterliegen, die L. Ron Hubbards Technologie verwendet oder verbreitet und

d)
nach ihrer Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertragszwecks eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard bzw. scientologische Techniken und Methoden anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

17.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Personen von der weiteren Durchführung der vertraglich geschuldeten Aufgaben unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragslaufzeit die Technologien von L. Ron Hubbard bzw. scientologische Techniken und Methoden nachweis­bar anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

17.3
Der Auftragnehmer sichert mit Abschluss des Vertrages dem Auftraggeber zu, dass er bzw. die verantwortlichen Führungskräfte des Auftraggebers in den letzten zwei Jahren vor Ver­trags­schluss nicht

a)
wegen eines Verstoßes nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnah¬me an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,

b)
wegen eines Verstoßes nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

c)
wegen eines Verstoßes nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung) sowie

d)
wegen eines Verstoßes nach § 264 StGB (Subventionsbetrug)

rechtskräftig verurteilt worden sind oder eine solche Verurteilung absehbar droht oder wegen solcher Taten gegen den Auftragnehmer oder dessen Führungskräfte im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße nach § 30 Abs. 2 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist.  

18. Versicherung

18.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine den Beschaffungsvorgang abdeckende Betriebshaft­pflichtversicherung abzuschließen, die auch Ansprüche aus dem ProdHaftG abdeckt und deren Umfang und Höhe den unter diesem Vertrag bestehenden Haftungsrisiken angemessen ist.

18.2
Auf Aufforderung des Auftraggebers weist der Auftragnehmer den Abschluss und Bestand der Versicherung sowie die Zahlung der entsprechenden Prämien nach.

19. Schlussbestimmungen

19.1
Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies bedeutet, dass z. B. ein E-Mailformat diesen Anforderungen nicht genügt. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

19.2
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB-DL ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB-DL hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine Neuregelung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, wenn eine Regelungslücke besteht.

19.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.4
Sofern der Vertrag oder diese AEB-DL in andere Sprachen übersetzt werden, ist die jeweilige deutsche Fassung verbindlich.

19.5
Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Erlaubnis des Auftraggebers nicht dazu berechtigt, den Auftraggeber, Details über den Auftrag oder den Endkunden des Auftraggebers als Referenz zu benennen.

19.6
Die in diesen Vertragsbedingungen genannten Vertragsstrafen dürfen 5 % des Gesamtauf­trags­­wertes insgesamt nicht übersteigen.

19.7
Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag das für den Auftraggeber sachlich und örtlich zuständige Gericht, im Regelfall ist dies Frankfurt am Main. Der Auftraggeber ist alternativ berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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