Software-Entwicklung_Code_lila_1920

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Teil 3: Standardsoftware (AEB-SSW)

der
Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH
Am Hauptbahnhof 6
60329 Frankfurt am Main

als Auftraggeber
für die Erstellung, Überlassung und Pflege von Standardsoftware

Stand: 18.08.2021 (V001-1)

1. Geltungsbereich der AEB-SSW und Gegenstand der Leistung

1.1       Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB-SSW") gelten ausschließlich und für alle geschlossenen Verträge der Firma Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH (rms GmbH) mit Hauptsitz Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt am Main und ihrer Niederlassung Am Hamburger Bahnhof 4, 10557 Berlin ("Auftraggeber") mit Lieferan­ten/ Dienstleistern ("Auftragnehmer") über

a)
die Beschaffung und Überlassung von Standardsoftware nebst  dazugehörigen Materialien wie z. B. Dokumentationen (Programm- und Benutzerdokumentation sowie sonsti­ger Handbücher), Konzepte, Entwürfe, Datenbankmodelle, Softwareträgermedium sowie die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Erbringung von sonstigen, mit der Überlassung im Zusammen­hang stehenden Leistungen des Auftrag­nehmers (Implementierungsleistungen, Schulungs­leistungen etc.), nachfolgend insgesamt bezeich­net als Softwarepaket", wobei sich die bestim­mungs­gemäße Verwendung der Software aus der Funktions- sowie Produkt­beschreibung ergibt und

b)
soweit beauftragt, die Erbringung von Softwarepflegeleistungen sowie sonstiger mit der Pflege von Software im Zusammenhang stehender Leistungen durch den Auftraggeber gemäß der konkreten Beauftragung.

Standardsoftware ist Software, die nicht für den Auftraggeber ganz oder anteilig programmiert wird. Standardsoftware wird nicht zur Individualsoftware, nur weil die über bereits implemen­tierte Paramater an die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst werden kann. 

1.2
Entgegenstehende oder von diesen AEB-SSW abweichende Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) des Auftragnehmers oder Dritten werden aus­drück­lich nicht anerkannt und damit nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Bedingungen explizit schriftlich oder in Textform in den Vertrag einbezogen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber von den Bedingungen des Auftragnehmers Kenntnis hatte und deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Einbeziehungen der Bedingungen des Auftragnehmers oder Dritten durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen. Zudem werden weder durch die schlichte Annahme von Lieferungen und (Dienst-)Leistungen noch durch die Zahlung einer Vergütung Bedingungen des Auftragnehmers oder Dritten in den Vertrag einbezogen.

1.3
Für Beschaffungen nach Ziff. 1.1. gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültige Fassung der AEB-SSW. Die jeweils aktuelle Fassung der AEB-SSW kann jederzeit auf der Home­page des Auftraggebers unter www.rms-consult.de abgerufen werden.

1.4
Diese AEB-SSW gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB. Die AEB-SSW werden unter der Maßgabe von Ziff. 1.3. auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einbezogen, sofern dies dort nicht explizit ausgeschlossen wurde.

2. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen, Rangfolge von Vertragsdokumenten

2.1
Verträge kommen im Regelfall in der Weise zustande, dass der Auftraggeber die Erstellung und/oder Überlassung und/oder Pflege von Softwareleistungen ggf. nebst Service-Level Agreement beim Auftragnehmer aufgrund eines vorliegenden individuellen oder katalogmäßigen Angebots bestellt und der Auftragnehmer diese Bestellung (Willenserklärung) zeitnah, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Antragung annimmt. Eine nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahme gilt als neues Angebot des Auftragnehmers, das der Annahme durch den Auftraggeber bedarf.

2.2
Die Bestellung kann schriftlich, in Textform oder mündlich erfolgen. Mündliche Bestellungen oder mündliche Nebenabreden werden für den Auftraggeber erst nach Vorlage einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich, die schriftlich oder in Textform erstellt worden ist. Im Falle von unwesentlichen Widersprüchen zwischen Angebot und Bestellung ist der Inhalt der Bestellung vorrangig. Die Regelungen des § 362 HGB werden ausdrücklich abbedungen.

2.3
Sofern dem Angebot eine Anfrage des Auftraggebers zugrunde liegt und der Auftragnehmer die Anforderungen der Anfrage nicht vollständig erfüllen kann, ist er verpflichtet, in deutlich erkennbarer Form darauf hinzuweisen, dass und in welchen Punkten sein Angebot von der ange­frag­ten Leistung abweicht.

2.4
Die Erstellung von Dokumentationen (Benutzerhandbücher etc.), Konzepten, Entwürfen, Datenbankmodelle, ein Quellcode-Speichermedium oder sonstige, mit der vertraglich vereinbar­­ten Dienstleistung im Zusammenhang stehende Vor- und Nebenleistungen sind für den Auf­trag­geber nur dann kostenpflichtig, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.  

3.  Grundsätze der Leistungserbringung

3.1       Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Sofern vertraglich bestimmte, konkret benannte Personale für die Erbringung der Dienstleistung vereinbart wurden, ist der Auftragnehmer nicht einseitig berechtigt, hierfür Ersatzpersonen einzusetzen, auch wenn diese eine ver­gleich­­­bare oder bessere fachliche Qualifizierung für die zu erbringende Dienstleistung als die benannten Personale auf­weisen.

3.2
Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber ist überdies dazu berechtigt, Erklärungen in Bezug auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen neben dem von diesem benannten verantwortlichen Ansprechpartner auch gegenüber dessen Vertretung wirksam abzugeben.

3.3
Der Auftraggeber kann den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als nur unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat oder nicht die notwendige Fachkunde besitzt. Die durch den Austausch entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen.

3.4
Die Einschaltung Dritter als Subunternehmer des Auftragnehmers bedarf stets der vorherigen Zustim­mung des Auftraggebers per Textform.

3.5
Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen sind für beide Vertragspartner verbindlich.

3.6
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, notwendige Erklärungen zum beauftragten Leistungs­gegenstand zeitnah und kostenfrei abzu­geben, soweit dies zur Erfüllung behördlicher Auf­lagen im In- und Ausland erforderlich ist.

3.7
Sollte der Auftragnehmer bezüglich der Umsetzung der vom Auftraggeber angefragten Leistung fachliche Bedenken haben, hat er ihm dies unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen, die von ihm für erforderlich gehaltenen Änderungen vorzuschlagen und anfallende Mehrkosten mitzuteilen. Die Einbeziehung von Änderungen nebst Mehrkosten in einen bestehenden Vertrag bedarf, auch wenn diese aus Sicht des Auftragnehmers notwendig sind, der schriftlichen Annahme des Auftraggebers. Wird diese nicht erteilt, wird der Vertrag ohne die Änderungen fortgeführt.

4. Zusammenarbeit der Vertragspartner, Mitwirkungsobliegenheiten

4.1
Maßgeblich für die Leistungserbringung ist ausschließlich der Inhalt des Auftrags. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und werden erst durch die Bestätigung des Auftraggebers wirksam.

4.2
Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie benennen auf Anforderung einander Ansprech­partner, die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich sind. Die benannten Ansprechpartner werden alle für die Vertrags­durchführung erforderlichen Ent­schei­­dungen zeitnah herbeiführen. Änderungen der benann­ten Ansprechpartner haben sich die Vertragsparteien jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Ver­tre­tungs­macht Erklärungen für den von ihnen vertretenen Vertragspartner rechtswirksam abzugeben und entgegenzunehmen.

4.3
Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer benannten Ansprechpartner und eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verantwortlich.

4.4
Erfüllt der Auftraggeber vereinbarte Mitwirkungsobliegenheiten nicht oder nicht ordnungs­gemäß, hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber zeitnah schriftlich oder in Textform anzuzeigen. In dieser Anzeige hat der Auftragnehmer die Verletzung der fehlenden Mitwirkung zu konkretisieren, deren Auswirkungen darzustellen und die erforderliche Mitwirkung explizit einzufordern.

4.5
Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung Leistungen bei einem Kunden des Auftraggebers erbringt, bleiben der Auftragnehmer und der Auftraggeber jeweils für ihr Personal allein verantwortlich. Dies bedeutet, dass weder das Personal des Auftraggebers noch das Personal des Auftragnehmers in den Betrieb des Kunden eingegliedert wird. Ferner finden auch hier keine arbeitsteilige Zusammenarbeit und keine direkte Kommunikation zwischen dem Personal des Auftragnehmers, des Auftraggebers und des Kunden statt, soweit dies nicht für die Umsetzung der beauftragten Leistung erforderlich ist.

4.6
Jede projektbezogene Abstimmung, Anweisung oder vergleichbare Kommunikation mit dem Kunden findet allein über den unter Ziffer 4.2 genannten Ansprechpartner des Auftraggebers statt. Dieser ist sowohl ausschließlicher Ansprechpartner für den Kunden als auch für den Auftragnehmer in Bezug auf die Leistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung beim Endkunden des Auftraggebers erbracht werden.  

5. Leistungsumfang

5.1
Soweit nicht abweichend vereinbart, beinhaltet die Überlassung von Standardsoftware insbesondere folgende Leistungen:

5.1.1
Lieferung:

a)
Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber das im Auftrag bezeichnete Softwarepaket inkl.   zugehöriger Programm- und Benutzerdokumentation gemäß Ziff. 5.1.4, insbesondere Hand­bücher sowie die softwarespezifische Hardware (Datenträger, Dongles etc.).

b)
Das Softwarepaket ist mangel- und kostenfrei (einschließlich Fracht und Zoll) in handelsüb­licher Verpackung und auf geeigneten Datenträgern an die vertraglich vereinbarte Lieferadresse zu lie­fern. Soweit keine Lieferadresse angegeben ist, erfolgt die Lieferung an den Sitz des Auftraggebers in Frankfurt am Main. Das Softwarepaket kann dem Auftraggeber alternativ über ein vom Auftrag­neh­mer bereitgestelltes, verschlüsseltes Internetportal kostenfrei zum Download zur Verfügung ge­stellt werden, sofern nicht ausdrücklich eine hardwarebasierte Lieferung vereinbart wurde.

c)
Das Softwarepaket ist innerhalb der vertraglich vereinbarten Lieferzeit und an dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum zu liefern. Lieferungen erfolgen stets ohne einfachen oder erweiterten Eigentumsvorbehalt. 

d)
Der Gefahrübergang erfolgt mit mangelfreier Übergabe des Softwarepaketes am geschuldeten Lie­fer­ort (siehe Ziff. 5.1.1. lit. b) bzw. bei der Downloadlösung mit mangelfreier Speicherung des Softwa­re­paketes auf einem Datenträger des Auftraggebers.

e)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine für den Transport erforderliche Versicherung zum vertraglich vereinbarten Lieferort (siehe Ziff. 5.1.1. lit. b) abzuschließen.

f)
Befindet sich der Auftragnehmer mit der ganzen Leistung oder mit Teilleistungen im Verzug, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dazu berech­tigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Gesamtvergütung pro angefange­nem Kalendertag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des von dem Verzug betroffenen Nettoauftragswertes.

Eine vom Auftragnehmer geleistete Vertragsstrafe wegen Verzugs wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers im Falle des Verzugs bleiben unberührt.

5.1.2
Sicherheitskopien, Ersatzleistung:

a)
Der Auftraggeber ist berechtigt, Kopien der Software in maschinenlesbarer Form zum Zweck der ordnungsgemäßen Datensicherung für den Fall des Verlustes und/oder der Beschädigung zu erstellen.

b)
Der Auftragnehmer leistet für die letzte beim Auftraggeber produktiv im Einsatz befindliche Version des Softwarepaketes unentgel­tlichen Ersatz für den Fall, dass der Auftraggeber infolge jeglichen Verlustes, versehentlicher Löschung oder eines ähnlichen Ereignisses nicht mehr über eine ab­lauf­fähige Version der Software verfügt.

5.1.3
Implementierung, Testphase, Einweisung:

a)
Soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart, wird der Auftragnehmer neben der Überlassung der Software diese beim Auftraggeber auch installieren, konfigurieren und die technische Betriebsbereit­schaft herstellen (Implementierung). Die Implementierung bedarf der Abnahme durch den Auftraggeber.

b)
Zur schnellen und effektiven Implementierung wird der Auftragnehmer eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern zur Verfügung stellen, um zu gewährleisten, den Geschäftsablauf des Auftraggebers nicht unangemessen zu beeinträchtigen.

c)
Der Auftraggeber ist beim erstmaligen Einsatz der Software in seinem Unternehmen dazu berech­tigt, eine Testperiode von 14 Kalendertagen ab vollständiger Implementierung durchzuführen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kaufvertrag mit schuldbefreiender Wirkung zurückzutreten, sofern die Software die vertraglich vereinbarten Funktio­nen nicht vollständig erfüllt oder die Software mehr als nur unerhebliche Mängel aufweist. Dieses Rechts besteht nicht, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor dem Abschluss des Kaufvertrages ermöglicht hat, die Software unentgeltlich zu testen. 

d)
Der Auftragnehmer unterstützt und schult das Personal des Auftraggebers im vertraglich vereinbar­ten Umfang auf seine Kosten, so dass der Auftraggeber dazu befähigt wird, die Software fachkundig zu nutzen (Einweisung).

5.1.4
Dokumentation:

Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe einer gedruckten oder zumindest ausdruckbaren, ausführlichen Programm- und Benutzerdokumentation sowie sonstiger Hand­bücher in deutscher oder, falls nicht vorhanden, in englischer Sprache. Die überlassene Doku­mentation sol­l dem Auftraggeber den ordnungsgemäßen Betrieb der Software ermög­lichen. Der Auftragnehmer leistet un­ent­geltlichen Ersatz für den Fall, dass der Auftraggeber infolge Verlusts, versehentlicher Löschung oder ähnlicher Ereignisse über keine aktuelle Version der vorgenannten Dokumente mehr verfügt.

5.1.5
Sicherheit:

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass in dem Softwarepaket keine Funktionali­täten enthalten sind, die es ermöglichen, Sicherheitsfunktionen abzuschwächen, zu umgehen oder auszuschalten und die dem Auftraggeber nicht vor Übergabe mindestens per Textform be­kannt gemacht wurden. Er stellt weiterhin sicher, dass das Softwarepaket so konzipiert ist, dass es unberechtigten Dritten nicht ermöglicht, Zugang zu Systemdaten oder schützens­werten Daten des Auftraggebers ohne dessen Kenntnis und Zustimmung zu erhalten.

5.1.6
Der Auftragnehmer wird kostenfrei etwaige Ansprüche aus einer Herstellergarantie – soweit der Hersteller diese allgemein anbietet – auf den Auftraggeber übertragen. Soweit der Auftrag­nehmer selbst Hersteller der Software ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber kosten­frei eine branchenübliche Herstellergarantie anbieten.

5.2
Soweit neben dem Kauf auch die Pflege der Software vertraglich vereinbart wurde, beinhaltet diese Softwarepflege insbesondere folgende Leistungen:

5.2.1
Der Auftragnehmer übernimmt die Beseitigung von Mängeln des Software­paketes in der aktuellen und der jeweiligen Vorgängerversion. Bietet der Auftrag­nehmer dem Auftraggeber zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Software, insbesondere kostenlose Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, ist der Auftraggeber gehalten, diese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen des Auftragnehmers zu installieren. Der Auftraggeber kann die vorgenannte Form der Mängelbeseitigung mindestens einmal ohne die Angabe von Gründen sowie bei der nächsten Installation von neuer Software ablehnen, wenn die (neue) Software nicht die gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweist wie die hierdurch ersetzte oder wenn aus sonstigen berechtigten Gründen ein Einsatz für den Auftraggeber nicht zumutbar ist. Bei Mängeln, die unkompliziert und einfach direkt vom Auftraggeber beseitigt werden können, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber auf einen telefonischen Support oder eine vergleichbare Alternative verweisen.

5.2.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber zur Verbesserung des Software­paketes vorhandene, allgemein angebotene und freigegebene Updates sowie neue Softwareversionen kostenlos zu überlassen.

5.2.3
Der Auftragnehmer wird die Software weiterentwickeln und dem Auftrag­geber die Weiterentwicklung in Form von kostenlosen Updates, Upgrades, Releases oder Versionen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber kann  Anregungen zu Weiter­entwick­lungen geben, die der Auftragnehmer ernsthaft prüfen wird. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verwirklichung/Umsetzung dieser Anregungen bedarf einer gesonderten Beauf­tragung. Soweit auftraggeberspezifische Anpassungen an der Software vorgenommen wurden, wird der Auftrag­nehmer diese im Rahmen der Weiterentwicklung berücksichtigen.

5.2.4
Der Auftragnehmer übernimmt die Anwenderunterstützung für die jeweilige beim Auftraggeber im Einsatz befindliche Version der Software und wird dem Auftraggeber allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Software regelmäßig mitteilen. Er wird den Auftraggeber bezüglich weiterer Einsatzmöglichkeiten und Problemlösungen der Software unter­stützen und über neue Produkte informieren.

5.2.5
Der Auftragnehmer erbringt während der vertraglich vereinbarten Service­zeiten einen fernmündlichen Support oder eine vergleichbare Beratungsalternative bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen der Software.

5.2.6
Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, Ferndiagnose- und Fernstörungsbearbeitung wie folgt vorzunehmen: Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber während der vereinbarten Servicezeiten zur Diagnose und zur Bearbeitung von auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Software per Remote-Zugriff (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) zur Verfügung.

5.2.7
Bei Änderung des Softwarepaketes auf Grundlage dieses Vertrages, z. B. bei der Beseitigung eines Mangels oder bei Lieferung neuer Software, wird der Auftragnehmer eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung des Anwenderhandbuchs sowie der Installationsanleitung der Software („Dokumentation”) mit einer Erklärung der sich ergebenden Änderungen vornehmen. Die Aktualisierung der Dokumentation erfolgt in Art (Papier- oder elektronische Form) und Umfang entsprechend den Vorstellungen und Anforderungen des Auftraggebers.

5.2.8
Ändern sich zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (d. h. zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen), die für die bestim­mungs­gemäße Nutzung der Software von Bedeutung sind, so stellt der Auftrag­nehmer im Rahmen seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechende Anpassungen innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos zur Verfügung. Diese Verpflich­tung entfällt, wenn die Anpassung für den Auftragnehmer nur mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist und der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Gründe der unzumutbaren Arbeiten hinreichend dargelegt hat. In einem derartigen Fall kann die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vorgenommen werden, falls der Auftraggeber diese im Vorfeld beauftragt hat.

5.2.9
Es gilt das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Service Level Agreement.

5.2.10
Wird im Rahmen der Softwarepflege Software in Form von Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neuen Releases, neuen Versionen etc. überlassen, stellt der Auftrag­nehmer sicher, dass in der Software keine Funktionalitäten enthalten sind, die es ermöglichen, Sicherheits­funktionen abzuschwächen, zu umgehen oder auszuschalten und die dem Auftrag­geber nicht vor Übergabe mindestens per Textform bekannt gemacht wurden. Er stellt insbe­sondere sicher, dass diese Software es unberechtigten Dritten nicht ermöglichen, Zugang zu Systemen oder Daten des Auftraggebers ohne dessen Zustimmung zu erhalten.  

6. Nutzungsrechte (Standardsoftware)

6.1
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Softwareprodukten sowie den Ergebnissen der Softwarepflegeleistungen nach Ziffer 5.2 im Zeitpunkt der Entstehung sämt­liche für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein, welche zum Betrieb der Software erforderlich sind. Soweit im Auftrag nicht anderweitig vereinbart, räumt der Auftrag­nehmer dem Auftraggeber dazu das einfache, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzier­bare, örtlich, d. h. standort- und rechnerunabhängige sowie zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Softwareprodukte für eigene Geschäftszwecke ein, wobei dies auch den Einsatz und die Nutzungsüberlassung der Softwareprodukte oder Teilen davon für und bei im Sinne von §§ 15 ff. AktG mit der Firma Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH konzernverbundenen Unternehmen oder sonstigen Dritten (z. B. Endkunden) umfasst. An abgrenzbaren Bestandteilen der Softwareprodukte, die vom Auftragnehmer an die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers anzupassen sind (z. B. Customizing), erhält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht.

6.2
Sofern in der Beauftragung das Recht zur Nutzung auf einzelne Standorte und/oder Rechner beschränkt wird, ist der Auftraggeber berechtigt, ohne zusätzliche Vergütung die Software vorübergehend an anderen als den in der Bestellung aufgeführten Standorten und/oder Rechnern zu nutzen, falls letztere vorübergehend nicht in betriebsfähigem Zustand sind. Sollte in einem solchen Fall aufgrund organisatorischer oder technischer Änderungen ein Standort- und/oder Rechnerwechsel innerhalb des Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbH-Konzerns erforderlich werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Antrag hin die Nutzung der Softwareprodukte auf dem neuen Rechner und/oder an dem neuen Standort genehmigen.

6.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über mögliche Beschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit, Veränderbarkeit oder Weiterverbreitung der gelieferten Software zu unterrichten, die sich aus hierfür geltenden Lizenzbedingungen Dritter ergeben. Dies gilt insbesondere im Falle von Software oder Softwarebestandteilen, die einer Open Source-Lizenz oder einem vergleichbaren Lizenzmodell unterliegen.

7. Teilleistung

Teilleistungen werden nur dann als vertragsgerechte Leistung akzeptiert, wenn dies zwischen den Vertragspartnern mind. in Textform vereinbart war. Bei Teilleistungen steht dem Auftrag­geber, sofern dieser an der Teilleistung kein Interesse hat, Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu. Die §§ 280 ff. BGB finden Anwendung.

8. Übergabe, Funktionsprüfung, Abnahme

8.1
Vor der eigentlichen Übergabe der nach Ziffer 5.1 überlassenen Software oder der nach Ziffer 5.2 erbrachten Softwarepflegeleistungen an den Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen zunächst selbst eingehend zu prüfen und insbesondere festzustellen, ob sie den vertraglich geforderten Anforderungen entspricht, insbesondere die in der detaillierten Produktbeschreibung genannten Funktionen bietet. Ist hierbei die Mitwirkung des Auftragge­bers erforderlich, wird der Auftragnehmer diesen rechtzeitig darauf hinweisen.

8.2
Die Leistungen gemäß vorstehender Ziffer sind dem Auftraggeber zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nach der Implementierung zum Zweck der Durchführung einer Funktions­prüfung zu übergeben. Es ist ein per Textform gezeichnetes Protokoll anzufertigen, das die Durchführung der Funktionsprüfung sowie dessen Ergebnis festhält. Das Protokoll ist vom Auftragnehmer und dem vom Auftraggeber benannten Mitarbeiter zu unterzeichnen.

8.3
Werden im Rahmen der Funktionsprüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt, ist der Auftraggeber zur Erklärung der Abnahme verpflichtet. Der Auftragnehmer nimmt daraufhin die Einweisung gemäß Ziffer 5.1.3 Buchstabe d) zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vor. Sowohl die Abnahme als auch die erfolgte Einweisung ist nach Maßgabe der vorstehenden Regelung per Textform zu bestätigen.

8.4
Ergeben sich im Rahmen der Funktionsprüfung wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen oder Beanstandungen (Mängel), ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, zur Beseitigung verpflichtet. Danach erfolgt eine erneute Funktions­prüfung gemäß Ziffer 8.2. Verläuft diese erfolgreich, gilt Ziffer 8.3 entsprechend. 

8.5
Ist aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen eine Verlängerung der Funktionsprüfung erforderlich und überschreitet diese 7 Kalendertage, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Gesamtvergütung pro angefangenem Kalendertag des Verzugs zu verlangen. Eine vom Auftragnehmer geleistete Vertragsstrafe wird auf einen weitergehen­den Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben in jedem Falle unberührt.

9. Mindestlohn

9.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern in Ausführung der vertraglichen Leistungen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit und bis sechs Monate danach binnen 14 Tagen nach Anforderung die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeig­neter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbe­scheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.

9.2
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeit­nehmer des Auftragnehmers oder der Nachunternehmen, der Bundesagentur für Arbeit, dem Zoll etc.) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetz­lichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.

9.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftrag­gebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Ziffern 9.1 und 9.2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden.

9.4
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.

9.5
Der Auftragnehmer sichert mit Abschluss des Vertrages dem Auftraggeber zu, dass er in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.

10. Preise, Zahlungsbedingungen, Formzwang für elektronische Rechnungen

10.1
Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und inklusive sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Montage, Inbetriebnahme, Prüfungsverfahren, Druck- und Vervielfältigungskosten, Kosten für die Bereit­stellung von Dokumenten und Projektergebnissen, Reisekosten, Reisezeiten, Transportkosten und Zölle. Eine Vergütung für jegliche Nebenkosten schuldet der Auftrag­geber nur, wenn dies explizit schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.

Alle vereinbarten Preise sind Festpreise, es sei denn, es wurde eine Abrechnung nach Auf­wand (mit oder ohne Obergrenze) mind. in Textform vereinbart. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, hat der Auftragnehmer über Leistungsnachweise, die vom Auftraggeber zeitnah abzuzeichnen sind, darzulegen, dass der von ihm geltend gemachte Aufwand tatsächlich angefallen ist und notwendig war. Hierfür hat der Auftragnehmer auf Ver­lan­gen des Auftraggebers dessen Vorlagen zu verwenden (z. B. Timesheets). Die Leistungs­nachweise sind den Rechnungen beizufügen.

10.2
Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten schuldet der Auftraggeber nicht, es sei denn, eine solche Vergütung wurde zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart.

10.3
In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung ist die ge­schul­­dete Vergütung 30 Tage nach vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung und Zugang einer ordnungs­gemäßen Rechnung und ggf. weiterer vereinbarter Leistungsnachweise zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Hausbank des Auftraggebers eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Auftraggeber nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unbar auf das in der Rechnung genannte Geschäftskonto des Auftragnehmers.

10.4
Alle Rechte an Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und andere Materialien oder Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, verbleiben beim Auftraggeber und den jeweiligen Berechtigten. Der Auftraggeber gestattet dem Auftrag­nehmer, die überlassenen Materialien in dem zur Vertragserfüllung notwendigen Umfang zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Materialien auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens jedoch unverzüglich und ohne separate Aufforderung nach Erfüllung seiner Leistung, an den Auftraggeber herauszugeben.

10.5
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur wegen anerkannter, rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen aus demselben rechtli­chen Verhältnis zu.

10.6
Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers. § 354a HGB bleibt unberührt.

10.7
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung für jeden Auftrag getrennt unverzüglich nach der Lieferung/Leistung entweder postalisch in Papierform oder elektronisch per E-Mail in prüfbarer Form einzureichen.

10.8
Ein Rechnungsversand per E-Mail wird vom Auftraggeber nur bei kumulierter Einhaltung folgender Regelungen akzeptiert:

a)
Elektronische Rechnungen dürfen ausschließlich per E-Mail an die Adresse rechnung@rms-consult.de gesendet werden.

b)
Pro E-Mail darf nur eine Rechnung mit notwendigen Anlagen versendet werden.

c)
Alle E-Mail-Anhänge dürfen ausschließlich im pdf-Format gesendet werden.

d)
Eine E-Mail darf maximal 10 MB Datenvolumen haben.

e)
Elektronisch eingereichte Rechnungen dürfen nicht zusätzlich postalisch eingereicht werden.

10.9
Auf allen Rechnungen sind die Projektnummer/Auftragsnummer/Bestellzeichen der rms GmbH, die Lieferscheinnummer, das Lieferdatum und der Lieferort anzugeben und die Um­satz­­steuer inkl. des angewendeten Umsatzsteuersatzes auszuweisen. Sämtlichen Rech­nungen sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der geltend gemachten Forde­rung erforderlich sind, insbesondere prüffähige, von der rms GmbH quittierte Liefer­scheine. Eine nicht prüffähige Rechnung sowie eine nicht den Anforderungen der Ziff. 10.8 elektronisch versendete Rechnung wird von der rms GmbH zurückgewiesen.

10.10
Der Lieferant trägt das Verzugsrisiko, wenn die verspätete Zahlung auf der Nichteinhaltung der in Ziff. 10.7 bis 10.9 genannten Verpflichtungen basiert, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

11. Leistungsstörungen durch Verzug

11.1
Bei Verzug der ganzen Leistung oder von vereinbarten Teilleistungen ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ganz oder anteilig zu verweigern.

11.2
Befindet sich der Auftragnehmer mit der ganzen Leistung oder mit Teilleistungen im Verzug, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dazu berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Gesamtvergütung pro angefangenem Kalendertag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des von dem Verzug betroffenen Netto­auf­tragswertes.

11.3
Soweit der Auftragnehmer den vereinbarten Liefertermin für den Vertragsgegenstand oder einen wesentlichen Teil davon um mehr als 20 Kalendertage überschreitet, ist der Auftrag­geber unmittelbar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. War für den Auftragnehmer aufgrund der Natur des Geschäftes erkennbar, dass der Auftraggeber bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Auftraggeber unmittelbar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sobald sicher ist, dass die Leistung nicht termingerecht erbracht werden wird.

11.4
Die Regelungen der Ziff. 11.3 gelten sinngemäß auch bei vertragswidrigen Teillieferungen, soweit der im Verzug befindliche Teil einen mehr als nur unerheblichen Anteil an der Gesamtleistung hat.

11.5
In den Fällen der Ziff. 11.3 und 11.4 steht dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts vom Vertrag, ggf. unter Rückabwicklung von bereits empfangenen Leistungen, Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Auftragsgebers bleibt vorbehalten. Dabei finden die §§ 280 ff. BGB Anwendung. Eine vom Auftragnehmer geleistete Vertragsstrafe wegen Verzugs wird auf einen weitergehenden Schadens­ersatz­anspruch angerechnet.

11.6
Ist der Verzug der ganzen Leistung oder von Teilleistungen kausal durch höhere Gewalt bedingt, verzichtet der Auftraggeber auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen.

11.7
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers im Falle des Verzugs bleiben unberührt.    

12.  Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

12.1
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Fall von Sach- und Rechtsmängeln der Leistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgen­den Maßgaben:

a)
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung selbst zu bestimmen (Beseiti­gung des Mangels oder Ersatzlieferung), soweit dies nicht unverhältnismäßig ist. Die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Ziff. 11.3 bleibt unberührt.

b)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kauf- und Werkverträgen beträgt abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3; 634a Abs 1 Nr. 1 BGB drei Jahre ab Gefahrüber­gang. Soweit eine Abnahme durchzuführen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabean­sprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.

12.2
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377381 HGB) mit folgender Maßgabe:

a)
Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begut­achtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit vertraglich eine Abnahme verein­bart ist, besteht für den Auftraggeber keine Untersuchungs- und Rügepflicht.

b)
Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

c)
Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge des Auftraggebers (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

12.3
Die Zahlung der vereinbarten Vergütung stellt keine Abnahme oder sonstige Genehmigung der Leistung oder ein Verzicht auf Geltendmachung von Gewährleistungsrechten dar.

12.4
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.

12.5
Der Auftragnehmer hat ihm mitgeteilte Mängel während der Gewährleistungszeit unverzüglich zu beseitigen Durch eine Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen.

13. Höhere Gewalt

13.1
Höhere Gewalt (abschließende Aufzählung: Krieg, Aufruhr, Aussperrungen, ordnungsrecht­li­che Anordnungen, Feuer, Hochwasser, Überschwemmungen, Pandemien und sonstige Natur­katastrophen) befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Nachweis des Vorliegens der höheren Gewalt obliegt dem Vertragspartner, der sich darauf beruft.

13.2
Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, die Leistung fristgerecht zu erbringen, so kann der Auftraggeber wahlweise anstelle der einseitigen Verlängerung der Frist zur vertragsgemäßen Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten.

13.3
Die Regelung in Ziff. 11.6 bleibt unberührt.      

14. Rechtsmängel

14.1
Soweit das vom Auftragnehmer gelieferte Softwarepaket Rechte Dritter verletzt und diese Rechtsverletzung auf einer Leistung des Auftragnehmers beruht, verpflichtet sich dieser dazu, den Auftraggeber von allen daraufhin erhobenen Ansprüchen Dritter sowie von allen mit einer Rechtsverteidigung verbundenen Kosten einschließlich der Kosten für einen adäquaten Lizenzerwerb auf erstes Anfordern freizustellen und Ersatz des dem Auftraggeber entste­henden Schadens zu leisten.

15. Datenschutz und Sicherheit

15.1
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die für die Leistungserbringung relevanten Regelungen der DS-GVO und des BDSG sowie des HDSIG nachweislich durch Schulungsmaßnahmen kennen und auf die Wahrung des Datengeheim­nisses verpflichtet sind.

15.2
Sofern im Rahmen der Leistungserbringung eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden durch den Auftragnehmer erforderlich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann, werden die Vertragspartner alle hierzu datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen treffen.

15.3
Liegt zwischen den Vertragsparteien der Fall einer Auftragsverarbeitung vor, verpflichten sich beide Vertragsparteien, eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DS-GVO zu schließen. Beauftragt der Auftragnehmer Subunter­nehmer mit der Erbringung der Leistung oder Teilen davon (Ziff. 3.4), hat er die Erforderlichkeit des Abschlusses von datenschutz­rechtlichen Vereinbarungen in diesem Vertragsverhältnis eigenständig zu prüfen und dem Auftraggeber nachzuweisen.

15.4
Die gemäß 16.2. und 16.3 erforderlichen Vereinbarungen werden im Regelfall auf Basis der Vorgaben des Auftraggebers geschlossen. Wenn die Beschaffung des Softwarepaketes für einen Kunden des Auftraggebers erfolgt und dies dem Auftragnehmer offen gelegt wurde, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer auch die Datenschutzvorgaben des Kunden einhält, soweit ihm diese bekannt gemacht werden.

15.5
Vor Abschluss der datenschutzrechtlichen Absicherung der Datenverarbeitung ist der Auftrag­nehmer zur Nutzung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers nur dann berechtigt, wenn ihm dies vom Auftraggeber im Einzelfall schriftlich erlaubt wurde.

15.6
Die Kontaktdaten des Auftragnehmers und seiner Kunden dürfen vom Auftragnehmer nur zweckbezogen zur Abwicklung der vertraglichen Leistengen verwendet werden. Der Auftrag­geber erteilt ausdrücklich keine Einwilligung zur Verwendung seiner Kontaktdaten zu werblichen Zwecken. Eine Weitergabe, Übermittlung oder sonstige Verwertung der Kontak­t­daten des Auftraggebers oder seiner Kunden ist dem Auftragnehmer ausdrücklich untersagt.

15.7
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vertragserfüllung alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Informations- und Betriebssicherheit sowie zur Qualitätssicherung beim Auftraggeber zu ergreifen. Es gelten die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter des Auftraggebers, welche dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

15.8
Auf Anforderung wird der Auftragnehmer ausführliche Erklärungen über die Details des Leistungs­gegenstandes abgeben, soweit dies zur Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.

16. Geheimhaltug

16.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtlich ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses über den Auftraggeber und den Leistungsgegenstand, gleich ob mündlich, schriftlich in elektronischer, papiergebundener oder in sonstiger Form, zur Kenntnis gelangten vertrau­lichen Informationen, wie z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG, Daten, technische und kaufmännische Informationen jeder Art oder sonstige Unterlagen („Betriebsgeheimnisse“) geheim zu halten, Stillschweigen darüber zu bewahren und sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Informationen sind auch dann Betriebsgeheimnisse, wenn sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich als vertraulich übermittelt oder gekennzeichnet wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hätte die Möglichkeit der Vertraulichkeit nicht erkennen können. Der Inhalt des Vertrages unterliegt ebenfalls der Geheimhaltungspflicht.

16.2
Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater und sonstigen Erfüllungsgehilfen, welche mit der Vertragsdurchführung betraut sind und Informationen nach Ziff. 17.1 erhalten, schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

16.3
Der Auftragnehmer hat die erlangten Betriebsgeheimnisse angemessen gegen unbefugtes Erlangen oder unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Angemessene Schutzmaßnahmen beinhalten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die verhindern, dass Un­be­fugte Zutritt oder Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, auf diese zugreifen oder ander­weitig hiervon Kenntnis erlangen oder sie weitergeben können. Technische Maßnahmen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Maßnahmen, die die Parteien z. B. in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vereinbaren, werden als angemessen im Sinne dieser Regelung angesehen.

16.4
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für solche Betriebsgeheimnisse, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung zugänglich gemacht hat.

16.5
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus; sie endet im Regelfall vier Jahre nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages.

16.6
Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Betriebs­geheimnisse

a)
ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Auftrag­nehmer allgemein bekannt sind oder

b)
ihm bereits ohne die Geheimhaltungs­verpflich­tung bekannt waren oder

c)
ihm von einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten überlassen wurden oder

d)
von ihm unabhängig und ohne Rückgriff auf die Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers entwickelt wurden.

16.7
Zwingende rechtliche Offenbarungspflichten bzgl. der Betriebsgeheimnisse bleiben unberührt, jedoch hat der Auftragnehmer vor Offenlegung den Auftraggeber im Rahmen des rechtlich Zulässigen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er aufgrund einer Offenbarungspflicht Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers offenlegen will.  

16.8
Der Auftragnehmer hat die Betriebsgeheimnisse jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers, in jedem Falle aber unaufge­fordert nach vollständiger Erfüllung des Vertrages, an den Auftrag­geber heraus­zugeben oder auf dessen Weisung zu vernichten. Betriebsgeheimnisse, die nach der Natur der Sache nicht zurückgegeben werden können, sind nicht wiederherstellbar zu löschen bzw. zu vernichten. Hierfür sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vollständige Erfüllung seiner Löschungspflicht schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

16.9
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung von Verpflichtungen seiner Geheimhaltungspflicht eine im Einzelfall vom Auftraggeber festzusetzende angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Überprüfung durch ein Gericht zugänglich ist, an den Auftraggeber zu zahlen. Zudem ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens nach Maßgabe des § 10 ff. GeschGehG verpflichtet. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf den Schaden angerechnet.

17. Schutzklauseln

17.1
Der Auftragnehmer versichert, dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertrags­lauf­­­zeit 

a)
die Technologie von L. Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet,

b) 
er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und die von ihm zur Vertragserfüllung Beschäftigten oder sonst hierzu eingesetzten Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lässt,

c)
nicht den Weisungen einer Organisation unterliegt, die L. Ron Hubbards Technologie ver­wendet oder verbreitet und

d)
nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertragszwecks eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard bzw. scientologische Techniken und Methoden anwen­det, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet.

17.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Personen von der weiteren Durchführung der vertraglich geschuldeten Aufgaben unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragslaufzeit die Technologien von L. Ron Hubbard bzw. scientologische Techniken und Methoden anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

17.3
Der Auftragnehmer sichert mit Abschluss des Vertrages dem Auftraggeber zu, dass er bzw. die verantwortlichen Führungskräfte in den letzten zwei Jahren vor Vertragsschluss nicht

a)
wegen eines Verstoßes nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnah­me an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,

b)
wegen eines Verstoßes nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

c)
wegen eines Verstoßes nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung) sowie

d)
wegen eines Verstoßes nach § 264 StGB (Subventionsbetrug)

rechtskräftig verurteilt worden sind oder eine solche Verurteilung absehbar droht oder gegen das Unternehmen des Auftragnehmers eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.

18. Versicherung

18.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine den Beschaffungsvorgang abdeckende Betriebshaft­pflichtversicherung abzuschließen, die auch Ansprüche aus dem ProdHaftG abdeckt und deren Umfang und Höhe den unter diesem Vertrag bestehenden Haftungsrisiken angemessen ist.

18.2
Auf Aufforderung des Auftraggebers weist der Auftragnehmer den Abschluss und Bestand der Versicherung sowie die Zahlung der entsprechenden Prämien nach.

19. Schlussbestimmungen

19.1
Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies bedeutet, dass z. B. ein E-Mailformat diesen Anforderungen nicht genügt. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

19.2
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB-SSW ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB-SSW hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine Neuregelung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, wenn eine Regelungslücke besteht.

19.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.4
Sofern der Vertrag oder diese AEB-SSW in andere Sprachen übersetzt werden, ist die jeweilige deutsche Fassung verbindlich.

19.5
Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Erlaubnis des Auftraggebers nicht dazu berechtigt, den Auftraggeber, Details über den Auftrag oder den Endkunden des Auftraggebers ohne dessen schriftliche Zustimmung als Referenz zu benennen.

19.6
Die in diesen Vertragsbedingungen genannten Vertragsstrafen dürfen 5 % des Gesamtauf­trags­­wertes insgesamt nicht übersteigen. 

19.7
Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag das für den Auftraggeber sachlich und örtlich zuständige Gericht, im Regelfall ist dies Frankfurt am Main. Der Auftraggeber ist alternativ berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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